Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf eine Offenlegung der Person des Vertretenen wird erkennbar bei Abschluß eines unternehmensbezogenen Rechtsgeschäftes verzichtet. Wer offenkundig im Namen eines Unternehmens handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger (SZ 57/198; JBl 1989, 39). Ein solcher Fall liegt hier vor. Für eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten, der hier überdies gar nicht handelnd aufgetreten ist, fehlt es schon an einem entsprechenden Sachvorbringen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO Abstand genommen.
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