Normen
ABGB §837 A
7 Ob 1/64 | OGH | 10.01.1964 |
Veröff: MietSlg 16033 = MietSlg 16070 = SZ 37/6 |
6 Ob 298/69 | OGH | 10.12.1969 |
Beisatz: Ausdrückliche Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich. (T1) Veröff: MietSlg 21092 |
4 Ob 2024/96t | OGH | 16.04.1996 |
Auch; Beisatz: Der Hausverwalter ist nicht berechtigt, einen Bestandvertrag mit einem Miteigentümer abzuschließen, weil es sich dabei um eine außerordentliche Maßnahme handelt. (T2) Veröff: SZ 69/90 |
9 Ob 85/00s | OGH | 28.06.2000 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
5 Ob 159/01w | OGH | 27.09.2001 |
Beisatz: Jeder Abschluss eines Mietvertrages mit einem Miteigentümer der Liegenschaft ist ein Akt der außerordentlichen Verwaltung, zu dem der Liegenschaftsverwalter eine besondere Vollmacht braucht, widrigenfalls der Vertrag nicht wirksam zustande kommt. Um rechtswirksam zu werden, bedarf ein solcher vom Verwalter unter Überschreitung seiner Vollmacht abgeschlossener Mietvertrag der einstimmigen Genehmigung der Liegenschaftseigentümer. Das gilt auch für Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet wurde. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19640110_OGH0002_0070OB00001_6400000_002
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