Spruch:
Der außerordentliche Protokollarrekurs (ON 63), der mittels Schriftsatz (ON 65) erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs sowie Beschwerde", die "Beweisergänzung" hiezu (ON 67) und die "Beschwerde" (ON 71) werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs.3 AußStrG iVm § 508a Abs.2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel des Rekurses nach § 9 AußStrG ist mit der Erhebung des Protokollarrekurses erschöpft; einem Rekurswerber ist es verwehrt, eine Ergänzung eines Rechtsmittels oder den Austausch eines Rechtsmittels innerhalb der Rekursfrist durch einen Schriftsatz vorzunehmen. Es ist daher nur der erste Antrag einer sachlichen Erledigung zuzuführen, der weitere im Schriftsatz erhobene Rekurs sowie dessen Ergänzungen waren zurückzuweisen (vgl. MGA AußStrG2 § 9/24).
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