OGH 7Ob1605/95 (RS0052800)

OGH7Ob1605/9512.7.1995

Rechtssatz

"Mehrere Bürgen für den nämlich ganzen Betrag" liegen auch dann vor, wenn sie sich für denselben Teil der Schuld verbürgt haben. Mehrere Teilbürgen aber, die für verschiedene, gegeneinander abgrenzbare Teile der Schuld bürgen, sind keine Mitbürgen für den nämlichen Betrag.

Normen

ABGB §1359

7 Ob 1605/95OGH12.07.1995
8 Ob 100/03vOGH25.11.2003

Auch

7 Ob 201/06vOGH27.09.2006

Auch; nur: "Mehrere Bürgen für den nämlich ganzen Betrag" liegen auch dann vor, wenn sie sich für denselben Teil der Schuld verbürgt haben. (T1); Veröff: SZ 2006/137

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0070OB01605_9500000_001

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