Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Alfred B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Antrag des Unterhaltsschuldners nach § 28 Abs 1 UVG ist bereits vor einer Exekutionsführung zulässig, weil diesem ein Interesse an der Klarstellung auch aus beweistechnischen Gründen zuzugestehen ist. In diesem Verfahren trifft aber den Unterhaltsschuldner die Beweislast dafür, daß er nur in einem geringeren Ausmaß unterhaltspflichtig war als den Richtsatzvorschüssen entsprochen hatte (vgl Knoll, Komm zum UVG in ÖA, 97 unter Bezug auf die EBRV 276 BlgNR 1569, 16). Der Oberste Gerichtshof schließt sich der in der Entscheidung EFSlg 57.601 vertretenen Auffassung an, daß § 28 UVG das rechtliche Gehör des Unterhaltsschuldners wahren soll und daß die Einwendungen nach dieser Bestimmung dem § 35 EO nachgebildet sind. Geht man davon aus, daß der Unterhaltsschuldner gleich wie im streitigen Verfahren für die von ihm gemachten Einwendungen beweispflichtig ist (§ 28 Abs 1 UVG!), so setzt dies auch eine Behauptungspflicht und ein Beweisanbot voraus. In der unterlassenen Behauptung konkreter Umstände und Tatsachen, warum er seine Unterhaltspflicht nicht bzw nicht in dem den Unterhaltsvorschüssen entsprechenden Ausmaß nachkommen konnte, liegt eine Verletzung der dem Unterhaltsschuldner aufgetragenen Beweisverpflichtung nach § 28 Abs 1 UVG. Über das was der Unterhaltsschuldner in den USA gemacht hat, was er dort verdiente bzw bei entsprechender Anspannung verdienen hätte können, bleibt er stets jegliche Auskunft schuldig.
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