OGH 7Ob159/73 (RS0020374)

OGH7Ob159/7329.8.1973

Rechtssatz

Das Vorpachtrecht räumt dem Berechtigten noch nicht das Recht auf den Gebrauch des Pachtobjektes ein, sondern gibt ihm nur die Möglichkeit, von seinem Rechte im Falle der Verpachtung an eine dritte Person Gebrauch zu machen. Erst durch die nach Anbot der Einlösung fristgerecht abgegebenen Erklärung, von seinem Vorpachtrechte Gebrauch zu machen, tritt der Vorpachtberechtigte in den zwischen dem Belasteten und dem Dritten abgeschlossenen Pachtvertrag ein.

Normen

ABGB §1072

7 Ob 159/73OGH29.08.1973
1 Ob 560/93OGH25.08.1993

Auch; Veröff: JBl 1994,115

5 Ob 222/21iOGH16.12.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19730829_OGH0002_0070OB00159_7300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)