Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Walter L***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und 510 ZPO), weil
1. bereits in 5 Ob 501/93 ausgesprochen wurde, daß der Bilanzgewinn um bloße steuerlich zu berücksichtigende Abschreibungsbeträge, denen keine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht, wie dies zB beim Investitionsfreibetrag der Fall ist, zu erhöhen ist (vgl im übrigen den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs 1 EStG) und
2. eine vor Jahren vereinbarte "Unterhaltsabfindung" für die geschiedene Ehegattin mit dem Kindesunterhalt in keinem Zusammenhang steht.
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