Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Walter P***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei Aufteilung des im März 1993 ausbezahlten Jubiläumsgeldes, das nach den eigenen Angaben des Vaters S 63.000,-- netto betrug, auf die Dauer von 12 Monaten errechnet sich an Hand der über 9 Monate reichenden Lohnauskunft (die umso besser das Durchschnittsnettoeinkommen wiedergibt, je länger der Zeitraum ist, über den sie erstellt wurde) ein der Unterhaltsbemessung zugrundeliegendes Durchschnittseinkommen des Vaters von S 40.190,--. Von zumindest diesem Einkommen des Vaters ist dann bis Ende Februar 1994 auszugehen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen, der für zwei Kinder im Alter von 10 bis 15 Jahren zu sorgen hat, mangels weiterer Sorgepflichten für jedes dieser Kinder mit 18 % belastbar. Kommt eine Sorgepflicht für die nicht berufstätige Ehefrau hinzu, verringert sich der Prozentsatz auf 15 % je Kind.
Da die nunmehrige Ehegattin des sorgepflichtigen Vaters nach dessen eigenen Angaben bis Ende Dezember 1993 ein entsprechendes Einkommen erzielte, war im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf S 6.000,-- je Kind, und zwar rückwirkend ab 1.8.1993, jedenfalls angezeigt. Da der Vater ohnehin bereits einen Herabsetzungsantrag gestellt hat, erübrigt sich der Nachtrag einer zeitlichen Befristung der Erhöhung.
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