European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0070OB00151.75.1016.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß, der in seinem Punkte b) bestätigt wird, wird im übrigen dahin abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat: „Die Parteienbezeichnung der Antragsgegnerin wird in T*-AG., *, richtiggestellt.“
Begründung:
Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 30. Juli 1971, ZI. I 7774/7‑1971, wurden über Antrag der T*-AG. Teile der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke Nr. 93/1 und 93/2 der EZ. 260 Katastralgemeinde O* zur Errichtung der Scheitelstrecke der Tauernautobahn enteignet und zugunsten der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, lastenfreies Eigentum begründet. Der Entschädigungsbetrag wurde mit S 46.370,-- festgesetzt. Mit seinem beim Erstgericht am 28. Juli 1972 eingebrachten Antrag, in dem als Antragsgegner das Land Salzburg angeführt ist, begehrte der Antragsteller die gerichtliche Festsetzung des Entschädigungsbetrages. Zu der vom Erstgericht auf den 21. September 1972 anberaumten Tagsatzung erschien ungeachtet gehöriger Ladung mit einer Antragsgleichschrift für das Land Salzburg niemand. Ein Protokoll dieser Tagsatzung wurde der Salzburger Landesregierung vom Erstgericht mit dem Ersuchen zugestellt, sich zu äußern, „falls die Zustellung des Antrages an die Bundesstraßenverwaltung beim Amt der Salzburger Landesregierung nicht richtig gewesen sein sollte“. Hierauf teilte die T*-AG. dem Erstgericht mit Schriftsatz vom 2. November 1972, ON. 6, folgendes mit :
„Vom Amt der Salzburger Landesregierung erhielten wir ein Tagsatzungsprotokoll in der gegenständlichen Rechtssache vom 21. September 1972 zuständigkeitshalber weitergeleitet. Es wird hiemit dem Gericht bekanntgegeben, daß uns für dieses Gerichtsverfahren die Passivlegitimation zukommt, weshalb wir unter einem die erforderlichen Planunterlagen dem Gerichte zur Verfügung stellen. Gleichzeitig erklären wir, daß wir auf eine Wiederholung des Lokalaugenscheines vom 21. September 1972, an dem wir mangels Ladung nicht teilnehmen konnten, verzichten. Darüberhinaus geben wir dem Gericht bekannt, daß wir gegen die Beiziehung des bei der örtlichen Tagsatzung vom 21. September 1972 anwesenden Sachverständigen Dipl. Ing. R* insoferne Einwendungen erheben, als dieser als Sachverständiger für land- und fortstwirtschaftliche Agenden, nicht aber für die Beurteilung von Fragen aus dem Bereiche des Sägewerksbetriebes herangezogen werden kann. Da in der vom Oberlandesgericht Linz veröffentlichten Liste nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz kein einschlägiger Sachverständiger aufgeführt ist, stellen wir den Antrag, als unabhängigen Sachverständigen Herrn Dipl. Ing. H*, zu bestellen, da dieser ständig beeideter landes- und oberlandesgerichtlicher Sachverständiger für Land- und Forstwirtschaft und überdies für Sägewerksbetriebe ist.“ Der Antragsteller bestritt zunächst die Passivlegitimation der T*-AG., war jedoch schließlich mit deren Einschreiten als Antragsgegnerin einverstanden und ersuchte daher, in Zukunft sämtliche Schriftstücke und Ladungen der T*-AG. als Antragsgegnerin zuzustellen. Die T*-AG. erklärte sich hingegen mit ihrem Eintritt in das gegenständliche Verfahren nicht einverstanden. Wohl komme ihr die Passivlegitimation zu, jedoch müsse zuerst das Verfahren gegen die derzeitige Antragsgegnerin abgeschlossen werden (ON. 12 und 13).
Das Erstgericht entschied mit seinem Beschluß, ON. 11, daß a) die Antragsgegnerin zu lauten habe: T*-AG. *, b) die Jahresfrist zur Einbringung des gegenständlichen Antrages nach § 15/3 BStG. (richtig: § 20 Abs. 3 BStG. 1971) gewahrt sei. Das Begehren des Antragstellers, das Verfahren gegen das Land Salzburg, Bundesstraßenverwaltung fortzuführen, wies das Erstgericht zurück.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Punkte a) im Sinne einer Abweisung des Begehrens des Antragstellers, die T*-AG. als Antragsgegnerin zu betrachten, ab und hob ihn in seinem Punkte b) mit Ausnahme der unbekämpft gebliebenen Zurückweisung des Antrages des Antragstellers ersatzlos auf. Es war der Ansicht, daß eine Parteienänderung vorliege, die nur dann zulässig sei, wenn sie das Gesetz ausdrücklich anordne. Für eine Zwischenentscheidung, daß der Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung fristgerecht eingebracht worden sei, fehle hingegen im Außerstreitverfahren eine gesetzliche Grundlage. Diese Zwischenentscheidung des.Erstgerichtes sei daher als nichtig aufzuheben.
Der Antragsteller bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs. Er beantragt, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen, oder die Beschlüsse der Unterinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, das Verfahren mit der T*-AG. als Antragsgegnerin fortzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß die Passivlegitimation der T*-AG. vom Erstgericht mit Recht bejaht wurde. In dem Bundesgesetz vom 6. März 1969, betreffend die Finanzierung der Tauernautobahn im Abschnitt Eben im Pongau bis Gmünd (Tauernautobahn‑Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/69 i.d.F. des BG v. 14. 2. 1973, BGBl Nr. 114) übertrug der Bund die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke (von Eben im Pongau bis Gmünd) einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörigen Anlagen einer Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 1). Diese hat die für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen auf ihre Kosten für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Der Aktiengesellschaft steht auch im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu (§ 1 Abs. 2). Für die Enteignung gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 BStG 1971. Im Hinblick auf den Wortlaut, insbesondere des § 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der T*-AG. auch in einem gerichtlichen Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nach dem Bundesstraßengesetz die Parteistellung zukommt.
Der Oberste Gerichtshof teilt aber nicht die Ansicht des Rekursgerichtes, das in den Erklärungen des Rekurswerbers in seinem Schriftsatz ON. 9 einen unzulässigen Parteiwechsel erblickte. Bereits in seinem Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung hob nämlich der Rekurswerber ausdrücklich hervor, daß Teile seiner eingangs erwähnten Grundstücke zur Errichtung der Tauernautobahn enteignet wurden und stellte schließlich den Antrag, die Entschädigung für die Inanspruchnahme seiner Grundflächen durch die T*-AG. gerichtlich festzusetzen. Dieses Vorbringen läßt eindeutig erkennen, daß der Rekurswerber seinen Antrag gegen die T*-AG. richten wollte und offensichtlich nur versehentlich als Antragsgegner das Land Salzburg bezeichnete, das als Verwaltungsbehörde erster Instanz entschieden hat. Es liegt daher im vorliegenden Falle nur eine unrichtige Parteienbezeichnung vor, auf die mangels einer Regelung im Außerstreitgesetz die im Zivilverfahren entwickelte Rechtsprechung sinngemäß anzuwenden ist, nach der eine Berichtigung oder Änderung der Parteienbezeichnung von Amts wegen, oder auf Parteiantrag in jeder Lage des Verfahrens erfolgen kann (Fasching III Seite 112, SZ 23/7 u.a.m.). Besonders im Außerstreitverfahren, in dem nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes der Parteibegriff nicht so genau fixiert ist, dürfen nämlich die Grenzen für eine Berichtigung oder Änderung der Parteienbezeichnung nicht allzu eng gezogen werden. Hiezu kommt noch, daß die T*-AG. in ihrem Schriftsatz ON. 6 ihren Eintritt in das gegenständliche Verfahren erklärt hat, womit auch das Land Salzburg insofern einverstanden war, als es der T*-AG. eine Abschrift des Tagsatzungsprotokolles ON. 4 zuständigkeitshalber weiterleitete. Der angefochtene Beschluß war daher in seinem Punkte a) wie im Spruche ersichtlich abzuändern. Das Erstgericht wird daher das Verfahren mit der nunmehr richtig bezeichneten Antragsgegnerin T*-AG. fortzusetzen haben.
Mit Recht hat hingegen das Rekursgericht den Ausspruch des Erstgerichtes, daß der Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung fristgerecht eingebracht wurde, ersatzlos aufgehoben. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 212/74 in Übereinstimmung mit der Lehre (Rintelen, Grundriß des Verfahrens Außerstreitsachen Seite 8) ausgesprochen hat, zerfällt das Außerstreitverfahren nicht in einzelne Verfahrensstadien. Demnach fehlt aber auch eine gesetzliche Grundlage für die Fällung einer Zwischenentscheidung. Der erstgerichtliche Beschluß wurde daher in diesem Umfange zutreffend vom Rekursgericht ersatzlos aufgehoben.
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