Normen
7 Ob 14/87 | OGH | 16.04.1987 |
Veröff: VersRdSch 1988,100 |
7 Ob 1/93 | OGH | 17.02.1993 |
Teilweise abweichend; nur: In der Kaskoversicherung sind wohl die Gesellschafter und Organe einer Personengesellschaft mitversichert, nicht aber die Mitglieder oder Vorstandsmitglieder eines Vereins. (T1) Beisatz: In Fällen, in denen schon bei Abschluß des Kaskoversicherungsvertrages vorgesehen wird, daß die versicherte Sache auch von Dritten benützt wird, Mitglieder eines Fliegerclubs, die Vereinsflugzeuge benützen, ohne daß damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, ist der Einschluß des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen. (T2) Veröff: SZ 66/19 = EvBl 1993/163 S 660 = ZVR 1994/31 S 87 = VersR 1993,1301 = VersRdSch 1993,200 |
7 Ob 219/20m | OGH | 30.06.2021 |
Auch; Beis wie T2 nur: In Fällen, in denen schon bei Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages vorgesehen wird, dass die versicherte Sache auch von Dritten benützt wird, ohne dass damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, ist der Einschluss des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19870416_OGH0002_0070OB00014_8700000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)