OGH 7Ob146/75

OGH7Ob146/7518.9.1975

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Flick, Dr. Petrasch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, Sondervermögen der D* Bank in Österreich, vertreten durch den öffentlichen Verwalter Dr. Georg Krasser, Rechtsanwalt in Wien 8., Wickenburggasse 3, wider die beklagte Partei K*, Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Friedrich Mosing, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 21 Cg 41/72 des Landesgerichtes Klagenfurt (Streitwert S 1,881.821 samt Anhang) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18. Juni 1975, GZ. 2 R 63/75‑23, womit der Antrag der klagenden Partei auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens abgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0070OB00146.75.0918.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

Mit ihrer zur GZ. 21 Cg 41/72 des Erstgerichtes erhobenen Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung einer am 8. Mai 1945 mit 19.561,55 £ aushaftenden Kreditschuld zuzüglich mittlerweile aufgelaufener Zinsen von 11.736,93 £, insgesamt daher 31.298,48 £ samt Anhang. Der Klagsanspruch resultiere aus einem seinerzeit zwischen der D* Bank Filiale B* und der Beklagten begründeten Kreditverhältnis. Das Erstgericht nahm nicht als erwiesen an, daß das behauptete Kreditverhältnis tatsächlich begründet worden sei und wies das Klagebegehren ab. Über die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung ist bisher vom Berufungsgericht noch nicht entschieden worden. Im Rechtsmittelverfahren wurde ein Gutachten des Schiedsgerichtes des österreichisch‑deutschen Vermögensvertrages eingeholt, in dem sich dieses für zuständig erklärte und aussprach, daß die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 (BGBl. Nr. 152/1955) sowie des Vertrages vom 15. Juni 1957 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen (BGBl. Nr. 119/1958 = VV) der Geltendmachung des Klagsanspruches nicht entgegenstehen.

Mit der gegenständlichen beim Erstgericht am 12. September 1972 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Wiederaufnahme des vorgenannten Verfahrens, weil sie ohne ihr Verschulden erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz Kenntnis von neuen Beweismitteln (Schreiben der Beklagten vom 16. Oktober 1961, Zeuge W*) erlangt habe, deren Benützung im früheren Verfahren für sie eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt hätte (§ 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO).

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage ab. Es war der Ansicht, daß die neuen Beweise nicht geeignet seien, eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache für die Klägerin herbeizuführen. Darüber hinaus sei die Klage auch nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 534 Abs. 1 ZPO erhoben worden. Die neuen Beweise seien nämlich der D Bank bereits seit Jahren bekannt gewesen. Da die Klägerin die Klagsforderung auf Grund eines in die Form einer Inkassozession gekleideten Einziehungsauftrages geltend mache, müsse sie sich alle Prozeßeinreden entgegenhalten lassen, die der Beklagten gegen die D* Bank zustünden.

In ihrer gegen das Ersturteil erhobenen Berufung beantragte die Klägerin unter anderem, das Berufungsverfahren zu unterbrechen und die Akten dem Schiedsgericht des österreichisch‑deutschen Vermögensvertrages zur Beantwortung der Frage vorzulegen, ob die eben wiedergegebene Rechtsansicht des Erstgerichtes im österreichisch‑deutschen Vermögensvertrag und im Vertrag von Bad Kreuznach gedeckt sei.

Das Berufungsgericht wies den Unterbrechungsantrag der Klägerin ab. Es war der Ansicht, daß zu einem Rechtsstreit im Sinne des § 99 VV nicht nur das Verfahren in der Hauptsache in allen Instanzen, sondern auch das Wiederaufnahmsverfahren gehöre. Die Unterinstanzen seien daher an das in der Hauptsache eingeholte Gutachten des Schiedsgerichtes des österreichisch‑deutschen Vermögensvertrages gebunden, in dem dieses zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage bereits Stellung genommen habe. Darüber hinaus falle die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der erhobenen Wiederaufnahmsklage nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes des österreichisch‑deutschen Vermögensvertrages.

Die Klägerin bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt, ihn aufzuheben, das Berufungsverfahren zu unterbrechen und die Akten dem Schiedsgericht des österreichisch‑deutschen Vermögensvertrages zur Beantwortung der in ihrer Berufung gestellten Frage vorzulegen.

Der Rekurs ist zulässig. Die Bestimmungen des § 192 Abs. 2 ZPO über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gegen die die Unterbrechung ablehnenden Beschlüsse bezieht sich nämlich nicht auf die in Sondergesetzen geregelten Unterbrechungsfälle, bei welchen die Unterbrechung nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt, sondern zwingend vorgeschrieben ist. Auch die im Art. 110 Abs. 1 Vermögensvertrag angeordnete Unterbrechung stellt, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, keine in das Ermessen des Gerichtes gestellte prozeßleitende Verfügung dar (EvBl 1965/357, 3 Ob 68/57, 3 Ob 163/59, 7 Ob 160/67, zuletzt 7 Ob 121/74). Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung über den Unterbrechungsantrag durch das Berufungsgericht erfolgte.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Im Hinblick auf die Außerstreitstellung der Parteien, wonach die Klägerin bzw. der öffentliche Verwalter erst am 7 September 1972 von den beiden neuen Beweismitteln Kenntnis erlangte, wurde die Wiederaufnahmsklage innerhalb der Notfrist des § 534 Abs. 1 ZPO erhoben. Es ist daher in diesem Verfahren nur noch strittig, ob die Klägerin ohne ihr Verschulden außerstande war, die vorgenannten Beweismittel vor Schluß der Verhandlung im Hauptprozeß geltend zu machen (§ 530 Abs. 2 ZPO).

Im übrigen ist davon auszugehen, daß nach Art. 110 Abs. 1 VV die Gerichte der beiden Vertragsstaaten im Verfahren über Streitigkeiten der im Art. 99 VV genannten Art von Amts wegen oder auf Antrag ... das Verfahren zu unterbrechen und die Akten dem Schiedsgericht unverzüglich vorzulegen haben, wenn eine Frage zu entscheiden ist, für die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gemäß § 108 Abs. 1 VV gegeben ist. Voraussetzung für die Unterbrechung ist daher, daß die Lösung einer in die Kompetenz des Schiedsgerichtes fallenden Frage für die Entscheidung des Gerichtes präjudiziell ist. Eine derartige Präjudizialität ist aber im vorliegenden Falle zu verneinen. Ob die Rekurswerberin den Klagsanspruch als Inkassozessionarin der D* Bank geltend macht, ist nämlich für die Beurteilung der Berechtigung ihrer Wiederaufnahmsklage ohne Bedeutung. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß ein Verschulden der D* Bank, die die Herbeischaffung der nunmehr angebotenen Beweismittel im Vorprozeß unterlassen haben soll, auch die Klägerin belaste, nicht gefolgt werden. Gewiß stehen dem Schuldner gegen den Zessionar im Hinblick auf die Bestimmung des § 1394 ABGB alle Einwendungen zu, die er gegen den Zedenten erheben könnte. Darunter sind aber nur jene Einreden zu verstehen, die dem zwischen dem Schuldner und dem Zedenten bestehenden materiellen Rechtsverhältnis entstammen, nicht jedoch Einreden prozeßrechtlicher Natur, worunter auch die Einwendung gehört, daß der Wiederaufnahmskläger die nunmehr angebotenen Beweismittel im Vorprozeß schuldhaft nicht geltend gemacht habe. Mithin ist bei der Beurteilung der Berechtigung dieser Einrede davon auszugehen, daß nur der Zessionar und der Schuldner Parteien des Wiederaufnahmsprozeßes sind. Demnach kann aber der Zessionar nur die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel benützen. Beweismittel, über die der Zedent verfügt, die jedoch dem Zessionar unbekannt sind, kann dieser im Vorprozeß nicht benützen. Solche Beweismittel sind für den Zessionar neue Beweismittel, wenn er sie erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz im Hauptprozeß auffindet (Fasching IV Seite 519, ZB1 1937/87). Dies gilt auch bei Vorliegen einer Inkassozession, weil auch in diesem Falle dem Zessionar die prozessuale Verfügungsgewalt über den zedierten Anspruch zusteht (SZ 36/46). Da hier die Rekurswerberin erst nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz im Hauptprozeß in die Lage versetzt wurde, die eingangs erwähnten Beweismittel zu benützen, und ein Verschulden der Rekurswerberin selbst an der nicht rechtzeitigen Beschaffung der vorgenannten Beweismittel nicht behauptet wird, hängt die Berechtigung der Wiederaufnahmsklage nur davon ab, ob den neuen Beweismitteln die abstrakte Eignung zukommt, eine für die Rekurswerberin günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. (Fasching IV S 513 f.). Hingegen ist es ohne Belang, ob der Klagsanspruch auf die Klägerin auf Grund der Bestimmungen des Staatsvertrages (BGBl Nr. 152/1955) übergegangen ist oder dieser nur die Stellung einer Inkassozessionarin der D* Bank zukommt. Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Berufungsverfahrens nach Art. 110 Abs. 1 VV liegen somit nicht vor. Es war daher im Ergebnis richtig, daß das Berufungsgericht den Unterbrechungsantrag der Rekurswerberin abwies. Deren Rekurs erweist sich demnach als nicht berechtigt.

Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.

 

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