Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auswahl der Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts im Enteignungsverfahren, wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG insbesondere das Vergleichs-, das Ertrags- und das Sachwertverfahren in Betracht kommen, danach zu erfolgen, welche Methode den Umständen des Einzelfalls am Besten gerecht wird (RIS-Justiz RS0066223). § 3 Abs 1 LBG enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen Bewertungsverfahren. Mangels Vorgabe einer Bewertungsmethode durch das Gericht hat nach § 7 Abs 1 LBG der Sachverständige selbst die geeignete Methode (oder mehrere geeignete Methoden - siehe § 3 Abs 2 leg cit) auszuwählen (RIS-Justiz RS0109006). Die Wahl der Bewertungsmethode ist im Enteignungsverfahren nur dann als eine nicht dem Tatsachenbereich zuzurechnende Frage vom Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn das Rekursgericht die vom Sachverständigen gewählte Methode ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage aufgrund rein abstrakter Argumente modifiziert und dadurch zu anderen Ergebnissen gelangt als der Sachverständige und diesem folgend das Erstgericht (RIS-Justiz RS0043517). Sonst gehört die Ermittlung des Verkehrswerts dem Tatsachenbereich an und unterliegt nicht der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0109006), es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen (6 Ob 171/09d mwN ua).
Im vorliegenden Fall hat der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige seine Prämissen klar dargelegt. Die von ihm gewählten Methoden widersprechen weder den Gesetzen der Logik, noch beruhen sie auf mit der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen (vgl 9 Ob 74/08k und 6 Ob 171/09d). Eine unzulässige „Verquickung“ mehrerer für die Ermittlung des Entschädigungsbetrags in Betracht kommender Methoden (vgl 1 Ob 148/97i ua) hat der Sachverständige nicht vorgenommen; vielmehr hat er im Sinn des § 3 Abs 2 LBG „zur vollständigen Berücksichtigung aller den Wert der Sache bestimmenden Umstände“ mehrere Methoden angewendet. Dass das Bewertungsergebnis „wegen Vermengung zweier Ermittlungsmethoden“ von oberstgerichtlicher Judikatur abweiche, trifft entgegen der Behauptung der Revisionsrekurswerberin in der Zulassungsbeschwerde nicht zu.
Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, dass bei teilweiser Enteignung bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrags auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt auch, wenn - wie hier - nicht eine Liegenschaft enteignet, sondern nur im Enteignungswege über einen Teil derselben eine Dienstbarkeit begründet wird (RIS-Justiz RS0057972). Die den Ausführungen des Sachverständigen folgende Ansicht der Vorinstanzen, es sei auch die durch die grundbücherlich sichergestellte Duldungspflicht eines 10 m hohen Tragwerks der Hochtrasse der U-Bahn bewirkte Wertminderung der „nicht direkt belasteten“ Flächen zu berücksichtigen, folgt dieser oberstgerichtlichen Judikatur. Das diesbezüglich Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlte, trifft entgegen dem betreffenden Einwand der Revisionsrekurswerberin daher nicht zu, wenn auch bislang kein ganz gleichgelagerter Sachverhalt zu beurteilen war.
Insgesamt zeigt die Revisionsrekurswerberin demnach keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels auf, das daher als unzulässig zurückzuweisen ist. Dies bedarf nach § 71 Abs 3 AußStrG keiner weiteren Begründung.
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