Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 6.086,40 (hierin enthalten S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist auch an den vom Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO vorgenommenen Ausspruch, daß die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei (hier: mit der Begründung, daß zwar das Berufungsgericht die vom Revisionswerber dargelegten Bedenken nicht teile, jedoch "grobe Auslegungsfehler und krasse Denkfehler, die in der Regel unbewußt unterlaufen, auch bei größter Sorgfalt nicht immer vermieden werden können, ist doch jede berufliche Tätigkeit - und damit auch die Rechtsfindung - potentiell fehler- und damit auch schadensgeneigt"), nicht gebunden (2 Ob 217/98w, 7 Ob 284/98k).
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Es kann daher genügen, folgendes auszuführen:
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß auf den vorliegenden Fall die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der VersVG-Novelle 1994 BGBl 509 anzuwenden ist. Nach dem Nachweis einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wäre es sohin Sache des Ersteren gewesen, zu beweisen, daß diese lediglich leicht fahrlässig erfolgte oder daß das Erweisen grober Fahrlässigkeit weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt habe. Bei der Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Rahmen der Rechtsschutzversicherung, den Versicherer unverzüglich "vollständig und wahrheitsgemäß" über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten (Art 8 Z 1 1.1 und 1.2 Arb 1988), handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senates um eine auf die Bedürfnisse des Rechtschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat (VersE 1729). Im konkreten Fall hat der Kläger (nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes iVm dem Beiakt des Vorprozesses 21 Cg 373/93i des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien) gegenüber dem beklagten Versicherer angegeben, vor dem Unfall am 2. 12. 1990 im Wiener Stadtbereich auf der teilweise glatten und schneebedeckten Fahrbahn "mit der Wettersituation angepaßter Geschwindigkeit" gefahren zu sein, worauf Deckungszusage lediglich unter ausdrücklicher Zugrundelegung der Annahme, daß der Kläger keine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe (und angegurtet gewesen sei), erfolgte; im darauffolgenden vorgenannten Zivilverfahren gab der Kläger seine Geschwindigkeit mit ungefähr 50 km/h an. Tatsächlich betrug seine Geschwindigkeit jedoch zumindest 69 km/h statt höchstzulässiger 44 km/h, weshalb das dortige Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen wurde. Insoweit das Berufungsgericht in dieser nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgten Verhaltensweise des Versicherungsnehmers (zumindest) grobe Fahrlässigkeit erblickte, handelt es sich um eine (vom Berufungsgericht in seiner bekämpften Entscheidung letztlich selbst als solche bezeichnete) Einzelfallbeurteilung. Daß die Falschangabe einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung (von über 50 % und nicht bloß, wie das Berufungsgericht meinte, von 38 %) zumindest den Leistungsumfang beeinflußte, ist evident und damit auch von der Kausalität der Obliegenheitsverletzung im gegenständlichen Versicherungsfall auszugehen.
Da es sich bei der Beurteilung, welche Verschuldensform einen Versicherungsnehmer trifft, um eine Rechts- und keine Tatfrage handelt, bedurfte es auch nicht der vom Revisionswerber vermißten (und als Verfahrensverstoß erheblicher Art bezeichneten) Beweisergänzung oder -wiederholung nach § 498 ZPO - dies umso weniger, als in der Berufung der beklagten Partei nur eine Rechtsrüge und auch in der Berufungsbeantwortung des Klägers keine Beweisrügen enthalten gewesen waren.
Auch die Beurteilung des Verhaltens der beklagten Partei im Vorfeld und während des Verfahrens 21 Cg 373/93i im Lichte des § 863 ABGB ist typisch einzelfallabhängig und vermag keine Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zu begründen. Wenn das Berufungsgericht die von Anfang an gleichlautenden Erklärungen der beklagten Partei im Schriftverkehr (insbesondere Deckung nur unter Zugrundelegung der Annahme, daß der Kläger keine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat, zu gewähren) dahin interpretierte, daß daraus kein Verzicht auf die Geltendmachung der zuvor bereits behandelten Obliegenheitsverletzung abgeleitet werden könne, ist darin weder ein Verstoß gegen die vom Obersten Gerichtshof stets zugrundegelegten Auslegungsgrundsätze (Verständnishorizont eines redlichen Erklärungsempfängers: VersE 1644; Rummel in Rummel, ABGB I2 Rz 8 zu § 863) noch eine (sonstige) krasse rechtliche Fehlbeurteilung zu erblicken.
Auch sonst werden in der Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer solchen zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO in ihrer Revisionsbeantwortung mehrfach hingewiesen.
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