Normen
VersVG §1
7 Ob 137/15w | OGH | 19.11.2015 |
Dokumentnummer
JJR_20151119_OGH0002_0070OB00137_15W0000_001
Rechtssatz
Durch das Gesetz ist der Begriff „Versicherungsfall“ nicht definiert. Zur Prüfung der Frage, ob und wann ein Versicherungsfall eingetreten ist, ist daher auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zurückzugreifen.