Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es liegt zwar kein Ausschluß wegen eines Verstoßes bei einem Zahlungsakt, wohl aber ein Ausschluß wegen wissentlichen Abgehens von einem dem Kläger zugunsten des Verkäufers erteilten Treuhandauftrag vor, der letzterem den begehrten Schaden kausal zugefügt hat. Beim Verstoß nach Art 4/1/Z 3 der AVBV 1951 ist nicht Vorsatz erforderlich, es genügt, daß der Versicherungsnehmer seine Pflichtverletzung positiv gekannt hat und daß der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war (vgl Prölss/Martin VVG26 AVB Vermögen § 4 Rz 13 mwN sowie SZ 67/180 mwN). Da die Übernahme eines Treuhanderlages bei Abwicklung eines Grundstücksverkaufes schon vom Vertragszweck her eine Besicherung des Verkäufers, den Kaufpreis zu erhalten, darstellt, stellt die vertraglich nicht vorgesehene Abdeckung eigener Forderungen des Vertragserrichters aus dem Treuhanderlag ein wissentliches Abgehen vom erteilten Auftrag dar.
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