OGH 7Ob132/00p (RS0114005)

OGH7Ob132/00p28.6.2000

Rechtssatz

In Österreich ist das am 16. 9. 1988 in Lugano geschlossene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (LGVÜ) am 1. 9. 1996 in Kraft getreten. Das Brüsseler-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen vom 27. 9. 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll idF der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982, 1989 und 1996 (EuGVÜ) idF des vierten Beitrittsübereinkommens ist am 1. 12. 1998 in Kraft getreten. Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches von EuGVÜ und LGVÜ ist in Staaten, in denen beide Übereinkommen in Geltung stehen, Art 54b LGVÜ maßgeblich. Danach kommt es für Fragen der Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Beklagten an (Art 54b Abs 2 lit a erster Fall LGVÜ). Liegt der Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Beklagten in einem Vertragsstaat des LGVÜ, der zugleich auch Vertragsstaat des EuGVÜ ist, in dem jedoch das Beitrittsübereinkommen 1996 noch nicht in Kraft ist, so ist das LGVÜ anzuwenden.

Normen

EuGVÜ allg
LGVÜ allg
LGVÜ Art54b Abs2 lita

7 Ob 132/00pOGH28.06.2000

Veröff: SZ 73/106

7 Ob 117/00gOGH14.12.2000

Auch

9 ObA 322/00vOGH14.02.2001

nur: Das Brüsseler-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen vom 27. 9. 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll idF der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982, 1989 und 1996 (EuGVÜ) idF des vierten Beitrittsübereinkommens ist am 1. 12. 1998 in Kraft getreten. (T1) Beisatz: Im Verhältnis zwischen Österreich und jenen EU-Mitgliedstaaten, in denen das EuGVÜ-Beitrittsübereinkommen 1996 noch nicht in Kraft steht, gilt dessen ungeachtet weiterhin das LGVÜ. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0070OB00132_00P0000_003

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