OGH 7Ob131/20w

OGH7Ob131/20w16.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen L***** N*****, geboren am ***** 2010, *****, in der Obsorge der Mutter P***** N*****, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters P***** N*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 13. Februar 2020, GZ 20 R 17/20w‑504, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 31. Oktober 2019, GZ 6 Ps 229/17d‑498, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00131.20W.0916.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Übertragung der Obsorge ab und sprach aus, dass die Obsorge weiterhin der Mutter allein zukommt (Spruchpunkt 1.), setzte das Kontaktrecht des Vaters für die Dauer eines Jahres nach Rechtskraft des Beschlusses aus (Spruchpunkt 2.), verpflichtete die Mutter, dem Vater im Abstand von jeweils drei Monaten schriftlich über Veränderungen im Leben seines Sohnes zu informieren und Zeugnisse, ärztliche Befunde und andere wichtige Dokumente in Kopie zu übermitteln (Spruchpunkt 3.) und wies die Anträge des Vaters auf Durchsetzung und Ausweitung des Kontaktrechts einschließlich eines Ferienkontaktrechts sowie den Antrag, ein Kontaktverbot von T***** G***** zum Minderjährigen zu verhängen, ab (Spruchpunkte 4.–6.).

Dem Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluss gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss erhob der Vater selbst einen „Rekurs“ (richtig: außerordentlicher Revisionsrekurs ), der nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben war. Dem diesbezüglich vom Erstgericht erteilten – fristgebundenen – Verbesserungsauftrag kam er nicht nach.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 6 Abs 1 AußStrG).

Da der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters dieses Formerfordernis nicht erfüllt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1], 10 Ob 17/20b).

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