OGH 7Ob127/14y

OGH7Ob127/14y10.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** L*****, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei V***** VaG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 45.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. April 2014, GZ 4 R 57/14k‑36, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12. Februar 2014, GZ 56 Cg 139/12i‑30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass ‑ unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Ausspruchs ‑ das Urteil des Erstgerichts insgesamt wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.047,70 EUR (darin enthalten 780,95 EUR an USt und 1.362 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine „Heimvorteil Plus“‑Gebäudebündelversicherung für ihr Wohnhaus mit Schuppen abgeschlossen. Der Sturmversicherung liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung, Fassung 2002, (1ASB) und die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Heimvorteil Plus, Standard‑Schutz, Fassung 2005, zugrunde. Die 1ASB lauten auszugsweise wie folgt:

Art 1

Versicherte Gefahren und Schäden

[...]

1.3 Schneedruck: Schneedruck ist die Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee‑ oder Eismassen.

[...]

Art 2

Nicht versicherte Schäden

[...]

2. Schäden durch Lawinen und Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung und Vermurung.

[...]

Die Besonderen Bedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

Art 7

Erweiterte Naturgefahrendeckung

1. Versichert sind in Abänderung der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (ASB) Schäden an den versicherten Gebäuden infolge

Schneelawinen und Lawinenluftdruck; das sind Schäden, die durch von Gebirgshängen niedergehenden Schnee‑ und Eismassen in Form von Trockenlawinen (zB Staublawinen, Schneebrettern usw), Feucht‑ und Nassschneelawinen sowie Eislawinen (Abbrüche von Gletscher‑ oder Firneis) verursacht werden.

[...]

4. Der Versicherer ersetzt solche Schäden bis zu einer Versicherungssumme von 2.000 EUR auf erstes Risiko.

[...]

Das Objekt der Klägerin besteht aus dem Wohngebäude, einem angebauten Wirtschaftstrakt und einem Schuppen. Über dem Objekt befindet sich ein Hang mit einer Länge von ca 30 m, einer Hangexposition von 170° Süd und einer Hangneigung von durchschnittlich 38°.

Im Jänner/Februar 2012 führten massive Schneefälle zu einer hohen Belastung des Objekts, insbesondere des Schuppens durch die ruhenden und angefallenen Schnee‑ bzw Eismassen. Innerhalb einer auf einem Hang angefallenen Schneedecke kommt es immer zu Kriechbewegungen von einigen Millimetern pro Tag. Während bei einem Dach der Schnee von oben drückt, entsteht bei senkrechten Hauswänden direkt am Hang zwangsläufig die genannte Kriechbewegung in der Schneemasse, die zu einem Druck gegen die Hauswand führt. Zunächst wurde der Schnee noch von den Außenwänden des Schuppens zurückgehalten. Nachdem der Druck der Schneemasse zu groß geworden war, bewegte sich die Schneemasse in das Innere des Schuppens. Durch diesen Kriech‑ und Gleitdruck, der aus dem Gewicht der Schneedecke und der Geländeneigung resultierte, wurde die Holzunterkonstruktion der Außenwände und Fundierung überlastet. Für die Behebung der dadurch am Objekt eingetretenen Schäden ist ein Betrag von 34.868,66 EUR aufzuwenden.

Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von 45.000 EUR sA und die Feststellung, dass die Beklagte - über den Betrag von 45.000 EUR hinausgehend - Deckungsschutz zu gewähren habe. Das Schadenereignis im Jahr 2012 sei durch natürlich angesammelte, ruhende Schneemassen verursacht worden. Obwohl es damit im Rahmen der Sturmversicherung versichert sei, habe die Beklagte lediglich 2.000 EUR gezahlt. Die Klausel, wonach die Versicherungspflicht bei Schneeereignissen eingeschränkt werde, sei gemäß § 879 ABGB und/oder § 6 KSchG unwirksam. Diese Klausel sei nicht erläutert worden und die entsprechenden Bedingungen seien erst nachträglich mit der Polizze übersandt worden. Da die Schadenshöhe noch nicht absehbar sei, habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Der Schaden sei nicht durch Schneedruck, sondern durch in Bewegung geratenen Schnee verursacht worden; Schneedruck sei durch die Krafteinwirkung durch „ruhende“ Schneemassen definiert. Hier habe es sich um einen Schaden gehandelt, der durch den Kriech‑ und vor allem den Gleitdruck der Schneemassen entstanden sei, der also durch „in Bewegung geratenen Schneemassen“ ausgelöst worden sei. Unerheblich sei dabei die Geschwindigkeit der Bewegung des Schnees. Versicherungsdeckung bestehe daher nur bis zu einem Betrag von 2.000 EUR.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von 34.868,66 EUR sA. Das Zahlungsmehrbegehren von 10.131,34 EUR sA und das Feststellungsbegehren wies es ab. Selbst wenn man den Ausführungen der Beklagten folgend davon ausginge, dass sich bewegende Schneemassen, und sei es auch nur mit einer Geschwindigkeit von wenigen Millimetern pro Tag, als „Lawine“ im Sinn des Art 2.2 der 1ASB und Art 7.1 der Besonderen Bedingungen aufzufassen seien, wäre eine derartige Auslegung vor dem Hintergrund der Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers zumindest als intransparent anzusehen. Nicht nur das allgemeine Verständnis des Verbrauchers von einer Lawine, sondern auch das sachkundige Auslegen des Begriffs setzten eine „Lawinengeschwindigkeit“ voraus. Würde man der Auslegungsvariante der Beklagten folgen, wäre jeglicher Versicherungsschutz bei Schäden durch Schneedruck an einem hangseitig gelegenen Haus an den senkrecht stehenden Wänden von vornherein ausgeschlossen.

Der klagsabweisende Teil dieser Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Über Berufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht die Entscheidung in eine gänzliche Klagsabweisung ab. Die Versicherungsbedingungen normierten ausdrücklich, dass Schneedruckschäden nur auf Grund von Krafteinwirkung durch ruhende Schnee‑ oder Eismassen versichert seien. Versicherungsschutz für Schneedruck durch Gleit‑ und/oder Kriechdruck sei nicht gegeben. Aus einer negativen Risikoausschlussklausel könne nicht geschlossen werden, dass alles, was in dieser nicht angeführt sei, vom Versicherungsschutz umfasst sei. Die zur Rede stehende Klausel sei auch nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 ABGB. Dass die Beklagte im Jahr 2007 für ein vergleichbares Schadensbild am Schuppen der Klägerin 715 EUR bezahlt habe, rechtfertige nicht die Annahme einer Deckungspflicht der Beklagten für den vorliegenden Schadensfall. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherers, die dann bestehe, wenn erkennbar sei, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebe, liege nicht vor.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, wie die in der Sturmversicherung enthaltene Klausel betreffend Schneedruck auszulegen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin mit einem Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen zulässig, sie ist auch berechtigt.

1. In Art 1.3 ASB wird die primäre Risikoumschreibung vorgenommen und Schneedruck, das heißt die Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee‑ und Eismassen in den Versicherungsschutz einbezogen.

2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS‑Justiz RS0050063; RS0112256 [T10]). Es findet daher auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RIS‑Justiz RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS‑Justiz RS0008901; 7 Ob 69/13t mwN).

2.1 In Deutschland setzt der Versicherungsfall „Schneedruck“ voraus, dass die versicherte Sache durch die Wirkung des Gewichts von Schnee oder Eismassen beschädigt wird (LG Meiningen r & s 2009, 69; OLG Frankfurt, VersR 2011, 111; Dietz , Wohngebäudeversicherung 2 [1999] J.4.5; Jula in Bruck/Möller , Versicherungsvertragsgesetz 9 A § 5 VHB 2010 Rz 30). Die in Art 2 der 1ASB vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Lawinenschäden sind solche, die durch im Gebirge abgehende Lawinen oder den Luftdruck verursacht werden (7 Ob 18/77 = VersR 1978, 335; für Deutschland BGH, VersR 1984, 28; Dietz aaO, Jula aaO).

2.2 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist „Schneedruck“ die Belastung eines Objekts durch den auf ihm lastenden Schnee, wobei vor allem entscheidend ist, was ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer unter „ruhenden Schnee‑ und Eismassen“ versteht.

Er wird den Begriff „ruhende Schneemasse“ dem der „in Bewegung geratenen Schneemasse“ (wie beispielsweise Lawinen oder Gleitschneelawinen) gegenüberstellen. Kriech‑ und Gleitbewegungen wohnt zwar auch ein dynamisches Element inne. Aber selbst Schneeschichten auf ebenen Flächen (beispielsweise einem Flachdach) sind Verdichtungs‑ und Setzungsprozessen unterworfen. Die normalen kontinuierlichen Kriech‑ und Gleitvorgänge innerhalb der geneigten Schneedecke sind ‑ zumindest ohne technische Hilfsmittel ‑ praktisch ebensowenig wahrnehmbar. Derartige mit freiem Auge nicht erkennbare Kriech‑ und Gleitvorgänge innerhalb der ansonsten ruhenden Schneedecke setzt ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht mit in Bewegung geratenen Schneemassen gleich. Er wird vielmehr keinen Unterschied zwischen der sich auf einem Dach befindlichen, der Setzung unterworfenen Schneedecke und einer Schneeschicht auf einem Hang erkennen, innerhalb der die genannten unauffälligen Kriech‑ und Gleitbewegungen stattfinden.

Zusammengefasst wird daher ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer dem Begriff „ruhende Schneemassen“ in Art 1.3 der 1ASB auch eine Schneedecke auf einem Hang unterstellen, die üblichen und kontinuierlichen Kriech‑ und Gleitbewegungen unterliegt.

3. Im vorliegenden Fall besteht daher Versicherungsschutz, steht doch fest, dass der Schaden durch die natürlich auf dem Hang angesammelte „ruhende“ Schneemasse und nicht durch eine merkbar in Bewegung geratene Schneeschicht ‑ wie zum Beispiel bei einem spontanen Abrutschen ‑ verursacht wurde.

4. Der Revision war daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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