Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes die Klage erhebt. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte (hier: die Beklagte) den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an (§ 57 Abs 1 EheG). Diese Aufforderung an den verletzten Eheteil (hier: den Kläger) muss nach ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0057214; 7 Ob 82/64 = EFSlg 2.454; 5 Ob 349/64 = EvBl 1965/218; zuletzt 9 Ob 317/00h) und herrschender Lehre ( Hopf/Kathrein , Eherecht 2 § 57 EheG Anm 6; Stabentheiner in Rummel 3 , EheG § 57 Rz 5; Koch in KBB 3 § 57 EheG Rz 4; Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth , EUPR [2011] § 57 EheG Rz 2; Gruber in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 57 EheG Rz 10; Schwimann in Schwimann , ABGB‑TaKomm 2 § 57 EheG Rz 3) beide im Gesetz genannten Alternativen enthalten, um die sechsmonatige Ausschlussfrist (wieder) in Gang zu setzen. Die bloße Aufforderung zur Wiederherstellung der Gemeinschaft reicht daher nicht aus, um die Fristhemmung zu beenden.
Die Beklagte forderte den Kläger nach dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung am 26. 5. 2010, der schwere Eheverfehlungen seitens der Beklagten vorangingen, zwar mehrfach auf, „zu ihr zurückzukommen“, jedoch begehrte sie von ihm nicht, ansonsten die Scheidungsklage zu erheben. Da sie diese unerlässliche Alternativerklärung unterließ, liegt ‑ wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte ‑ eine Verfristung der Scheidungsgründe gemäß § 57 Abs 1 EheG nicht vor. Der Kläger konnte daher mangels Beendigung der Hemmung das der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vorangegangene, fortgesetzt ehewidrige Verhalten der Beklagten mit der am 15. 11. 2011 erhobenen Scheidungsklage geltend machen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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