OGH 7Ob118/15a

OGH7Ob118/15a2.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Nina Sadjak, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 687.095,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 24. April 2015, GZ 2 R 71/15a‑57, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00118.15A.0902.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Schlüssigkeit der Klage kann nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher ‑ abgesehen von einer auffallenden Fehlbeurteilung ‑ keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sein (RIS‑Justiz RS0037780, RS0116144).

2. Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert werden (RIS‑Justiz RS0031014). Macht ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, so hat der Kläger klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollten (RIS‑Justiz RS0031014 [T22]). Ohne eine solche Aufschlüsselung ist es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung zu bestimmen und die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen endgültig abgesprochen wurde (RIS‑Justiz RS0031014 [T15, T17]). Nur bei Aufschlüsselung der Pauschalforderung kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (RIS‑Justiz RS0031014 [T15]).

Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger geht zuletzt von einem ihm entstandenen Schaden von 755.355 EUR aus. Gegenstand des Klagebegehrens sind aber nur 687.095,75 EUR.

3. Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn)(RIS‑Justiz RS0037516 [T5]).

Der Verkauf des Helikopters durch die Beklagte könnte nach dem Vorbringen des Klägers nur für solche Schäden kausal sein, die dadurch entstehen, dass die Beklagte bei der Abrechnung des Leasingvertrags eine Leistung des Versicherers nicht berücksichtigt. Die Beklagte stellte zwar in dieser Weise Forderungen fällig, verfolgte sie aber nicht, sodass sie nunmehr unstrittig verjährt sind, weshalb eine Klagseinschränkung erfolgte. Ein Vorbringen, dass die noch geltend gemachten Forderungen vom Versicherer zu decken gewesen wären, wurde nicht erstattet.

4. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das Klagebegehren nicht schlüssig ist, hält sich im Rahmen der Judikatur.

5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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