OGH 7Ob115/17p

OGH7Ob115/17p29.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** H*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2017, GZ 2 R 71/17d‑16, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Februar 2017, GZ 34 Cg 71/16b‑12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00115.17P.1129.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Der Kläger ist bei der Beklagten unfallversichert. Art 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung – AUVB 2006 der Beklagten lautet auszugsweise:

„Artikel 6 – Was ist ein Unfall?

Begriff des Unfalles

1. Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht.

2. Als Unfall gelten auch folgende, vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignisse:

[...] ;

– Als Unfall gilt auch, wenn durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden.“

 

Am 15. Oktober 2014 spielte der damals 51 Jahre alte Kläger mit einem Bekannten Tennis, wobei sie eine Doppelstunde gebucht hatten. Nach zirka einer Stunde schlug der Kläger auf und verspürte direkt beim Schlagen des Balls in der rechten Schulter einen stechenden Schmerz. „Eine Abweichung der normalen Aufschlagbewegung fand dabei nicht statt.“ Der Kläger erlitt eine Luxation der langen Bizepssehne.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte für die Verletzungen im Rahmen des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Versicherungsvertrags deckungspflichtig sei. Das Ausmaß des Anspruchs sei noch nicht ziffernmäßig konkretisierbar und die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen.

Die Beklagte wandte ein, es liege kein Unfall vor. Der Kläger sei nicht dauernd invalide, er sei – für sein nunmehriges Leiden kausal – degenerativ vorgeschädigt gewesen und ihm fehle das Feststellungsinteresse.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein Unfall im Sinne des Art 6.1 AUVB 2006 liege mangels plötzlich von außen auf den Körper einwirkenden, von seinem Willen unabhängigen Ereignisses nicht vor. Der Vorfall sei auch nicht vom erweiterten Unfallbegriff des Art 6.2 AUVB 2006 umfasst, wonach durch erhöhte Kraftanstrengung an den Gliedmaßen Sehnen gerissen werden. Weder ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis noch eine erhöhte Kraftanstrengung lägen vor. Maßstab für die „erhöhte“ Kraftanstrengung seien die konkret vom Versicherungsnehmer ausgeübte Tätigkeit und seine persönlichen Verhältnisse. Der Kläger selbst habe angegeben, dass es sich um einen „normalen“ Aufschlag gehandelt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte dies und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Im üblich ausgeführten Aufschlag des Klägers liege keine „erhöhte“ Kraftanstrengung.

In seiner außerordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung im klagsstattgebenden Sinne; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung erkennbar, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne des Eventualantrags auch berechtigt.

Der Revisionswerber führt ins Treffen, der „Basiswert“ der Kraftanstrengung, der „erhöht“ sein müsse, sei jene Kraftanstrengung, die mit den alltäglichen Bewegungsabläufen eines durchschnittlichen Menschen üblicherweise verbunden sei. Die Ausübung einer Sportart gehe jedenfalls darüber hinaus, insbesondere ein Aufschlag beim Tennisspielen.

Dazu wurde erwogen:

1.  Art 6.1 AUVB 2006 definiert den allgemeinen Unfallbegriff; in Art 6.2 AUVB 2006 werden eine Reihe weiterer Umstände umschrieben, welche auch als Unfall „gelten“. Der hier vorliegende Fall des Art 6.2 AUVB 2006 („Als Unfall gilt auch, wenn ...“) kann nur so verstanden werden, dass damit Umstände dem Unfallbegriff gleichgestellt werden (Unfallsfiktion), die sich vom eigentlichen Unfall nach Art 6.1 AUVB 2006, aber auch von den anderen in Art 6.2 AUVB 2006 Unfällen gleichgestellten Umständen unterscheiden.

2.  Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, was unter „erhöhter“ Kraftanstrengung zu verstehen ist, fehlt. Entscheidungen, die sich mit Sehnenrissen beim Sport beschäftigen, hatten regelmäßig eine andere Bedingungslage zur Grundlage, wonach der Unfall ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis ist, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt bzw – als vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignisse – Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen befindlichen Sehnen infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf bewirkt; liegt eine völlig beherrschte und auch gewollte Bewegungssituation vor, handelt es sich nach solcher Bedingungslage um keinen Unfall (vgl RIS‑Justiz RS0082008 [T4, T5 {Tennisaufschlag}, T8, T14]).

3.  In der Bundesrepublik Deutschland ist die hier relevante Bedingungslage in gleicher oder ähnlicher Form zwar seit längerem gebräuchlich (vgl Hofmann , Privatversicherungsrecht 4 [1998] § 21 Rn 10), jedoch soweit überblickbar ebenfalls nicht Gegenstand der Rechtsprechung des BGH geworden.

4.1.  Im deutschen Schrifttum wird die Rechtsprechung deutscher Untergerichte zur „erhöhten Kraftanstrengung“ dahin zusammengefasst, dass diese die normale Kraftanstrengung des täglichen Lebens, die mit normaler körperlicher Bewegung verbunden ist, überschreiten müsse; Kraftanstrengung dürfe nicht mit bloßer Körperbewegung gleichgesetzt werden. „Erhöhte Kraftanstrengung“ solle normale Handlungen des täglichen Lebens als „Gelegenheitsursachen“ vom Versicherungsschutz ausschließen, die zwar einen gewissen Muskeleinsatz, aber nach allgemeiner Lebensauffassung keinen bemerkenswerten Krafteinsatz erforderten ( Leverenz in Bruck/Möller , VVG 9 [2011] AUB 2008 Z 1 Rn 22 f; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann , Versicherungsrechts-Handbuch 3 [2015] § 47 Rn 32; Knappmann in Prölss/Martin , VVG 29 [2015] AUB 2010 Z 1 Rn 8; Grimm , Unfallversicherung 5 [2013] Rn 53; Naumann/Brinkmann , Zur Auslegung und Transparenz des Begriffs der erhöhten Kraftanstrengung [Unfallfiktion] in der privaten Unfallversicherung, zfs 2012, 69 [70]).

4.2.  Weiters wird vertreten, dass zur Bestimmung der Schwelle, ab der eine „erhöhte“ Kraftanstrengung vorliege, ein personenbezogener Maßstab anzulegen ( Naumann/Brinkmann zfs 2012, 71) und auf individuelle Konstitution sowie Kräfteverhältnisse des Versicherten abzustellen sei ( Kloth , Private Unfallversicherung [2008] 95; Naumann in van Bühren , Handbuch Versicherungsrecht 7 [2017] § 16 Rn 75; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann § 47 Rn 32; vgl Knappmann in Prölss/Martin AUB 2010 Z 1 Rn 8 mwN), weil der Begriff „Anstrengung“ auf eine nach subjektiven Elementen zu treffende Unterscheidung hindeute ( Leverenz in Bruck/Möller , AUB 2008 Z 1 Rn 25; Wagner , Sportliche Betätigung als „erhöhte Kraftanstrengung“ in der Unfallversicherung, r+s 2013, 421 [422 f]).

Ein solcher subjektiver Maßstab ist zwischenzeitig in den deutschen Musterbedingungen (Pkt 1.4 AUB 2014) ausdrücklich festgeschrieben („ Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person. “ – vgl Jacob , Unfallversicherung AUB 2014 2 [2017] Z 1 – Unfall 19 und Rn 25).

4.3.  Im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass auf die üblichen Bewegungsabläufe innerhalb der ausgeübten Sportart abzustellen sei und eine erhöhte Kraftanstrengung nur dann vorliege, wenn ein besonderer, von den übrigen spielerischen Aktionen abweichender Kraftaufwand erforderlich gewesen sei (krit Wagner aaO 423 f mwN), teils wird zudem darauf abgestellt, ob sich bei genauer Betrachtung eine besonders hohe Beanspruchung des geschädigten Körperteils („punktuelle Spitzenbelastung“) zeige ( Naumann aaO; Naumann/Brinkmann zfs 2012, 72).

5.1.  Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die Auslegung am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS‑Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen, wenn sie – wie hier – nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, sind objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS‑Justiz RS0008901). Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0112256). Risikoeinschränkende Klauseln besitzen daher in dem Maß keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann (RIS‑Justiz RS0050063 [T5, T17]; RS0112256 [insb T21]). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Vertragsbedingungen, also des Versicherers, gehen (7 Ob 139/09f uva).

5.2.  Davon ausgehend wird ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer als Basiswert für die Beurteilung der „erhöhten Kraftanstrengung“ im Sinne von Art 6.2 AUVB 2006 mangels weiterer Definition in den Bedingungen von den im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Abläufen ausgehen. Für eine differenzierte Betrachtung je nach Sportart, wobei verschiedene Körperteile in sehr unterschiedlicher Weise belastet werden, besteht kein Anlass. Der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck der Bestimmung geht vielmehr dahin, aus alltäglichen Bewegungsabläufen herrührende Verletzungen nicht unter Versicherungsschutz zu stellen. „Alltägliche“ Bewegungen bloß gelegentlich der Ausübung eines ansonsten auch körperbetonten Sports – wie etwa das bloße Gehen auf dem Tenniscourt während eines Spiels – werden demnach regelmäßig nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein. Andererseits sollen aber innerhalb einer Sportart „übliche“ und typische Abläufe, auch wenn sie – gemessen an der Sportart – nicht in erhöhtem Maß kraftvoll ausgeübt werden, Versicherungsdeckung genießen, wenn sie sich nur gegenüber alltäglichen Bewegungsabläufen außerhalb sportlicher Betätigung durch erhöhte Kraftanstrengung unterscheiden (vgl Jacob , Unfallversicherung 2 Z 1 – Unfall Rn 26; Mangen in Beckmann/Matusche‑Beckmann § 47 Rn 33 f mwN; Wagner aaO 424).

Auf individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse kommt es dagegen nach Ansicht des erkennenden Fachsenats mangels Bezugnahme darauf in den AUVB 2006 nicht an. Der Begriff „Anstrengung“ wird vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer objektiv aufgefasst. In der Revisionsbeantwortung angesprochene sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.

6.1.  Zusammengefasst gilt also: Nach Art 6.2 AUVB 2006 sind die im Rahmen alltäglicher Bewegungen vorkommenden Bewegungen (Abläufe) Maßstab für die Beurteilung, ob eine darüber hinausgehende „erhöhte Kraftanstrengung“ gegeben ist, sodass bei Ausübung einer Sportart auch „übliche“ und typische Abläufe, selbst wenn sie – gemessen an der Sportart – nicht in erhöhtem Maß kraftvoll ausgeübt werden, davon umfasst sind; auf individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse ist dabei nicht abzustellen.

6.2.  Geht man von dieser Auslegung des Art 6.2 AUVB 2006 aus, ist ein Aufschlag beim Tennis – mag er auch einer „normalen Aufschlagbewegung“ in diesem Sport entsprechen – kein normaler Bewegungsablauf, wie er im alltäglichen Leben mit von üblichem Kraftaufwand begleiteter körperlicher Bewegung verbunden ist, sondern stellt eine „erhöhte Kraftanstrengung“ dar, auch wenn der Versicherte den Sport regelmäßig ausübt.

Demnach gilt der gegenständliche Vorfall gemäß Art 6.2 AUVB 2006 als Unfall, für den die Beklagte grundsätzlich Deckung zu gewähren hat.

7.  Ausgehend von ihrer vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht zum Unfallsbegriff haben die Vorinstanzen es unterlassen, zu den sonstigen anspruchsvernichtenden Einwendungen der Beklagten (der Kläger sei leidenskausal degenerativ vorgeschädigt gewesen und ihm fehle das Feststellungsinteresse) Beweis aufzunehmen und Feststellungen zu treffen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzutragen sein.

8.  Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 1 ZPO.

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