OGH 7Ob110/99y

OGH7Ob110/99y12.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Otto G***** (wegen S 504.658,34 sA, 16 Cg 119/96d), 2. S***** GesmbH & Co KG, ***** (wegen S 1,187.338,89 sA, 15 Cg 115/96h), 3. Ing. W***** (wegen S 1,119.808,97 sA, 8 Cg 136/96w), 4. Herbert H***** GesmbH, ***** (wegen S 1,060.055,20 sA, 13 Cg 128/96f), alle vertreten durch Dr. Walter Scherlacher ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Eßlinggasse 17/2 (als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der I***** GesmbH), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 1998, GZ 13 R 42/98m-47, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Jänner 1998, GZ 16 Cg 119/96d-43, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Parteien wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur allfälligen ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens bilden weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Die Beklagte als Eigentümerin des Schlosses Belvedere schloss im Oktober 1988, vertreten durch den vom (damals so bezeichneten) Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hiezu ermächtigten Burghauptmann mit der "I***** GmbH" (im Folgenden "I*****") einen Vertrag, mit dem die Beklagte als Auftraggeber der I***** die Übernahme und Durchführung der Bauträgerleistungen für die Sanierungsarbeiten im Oberen und Unteren Belvedere auftrug. In der Präambel wird der Umfang, der von der I***** "einzuleitenden" und von der Burghauptmannschaft zu genehmigenden Sanierungsmaßnahmen mit S 56,000.000,-- begrenzt.

Abschnitt I definiert den Umfang der Bauträgerleistung.

Demnach ist die I***** zu folgenden Leistungen verpflichtet:

1. die gesamte Planung;

2. die bauliche Durchführung der Sanierungsmaßnahmen;

3. die kaufmännische und technische geschäftliche Betreuung einschließlich der örtlichen Bauaufsicht, darunter ua

3.4. die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung der Gewerke;

3.5. Prüfung und Analyse der Anbote;

3.6. Ausschreibung der Verträge für Lieferungen und Leistungen;

3.7. die Vergabe der einzelnen Gewerke;

3.10. die örtliche Bauaufsicht;

3.11. die Prüfung der Abschlagsrechnungen, die Feststellung der anweisbaren Rechnungsbeträge sowie die Anweisung der Rechnungsbeträge;

3.14. halbjährlich Berichte.

Gemäß Punkt 3.15. (Abschnitt I) ist die "Beauftragung von Subunternehmern mit Leistungen gemäß Abschnitt I Pkt. 3.1. bis 3.14. grundsätzlich nur zulässig, wenn der Umfang dieser Leistungen den Umfang der von der I***** mit eigenem Personal zu erbringenden Leistungen nicht übersteigt".

Zur baulichen Durchführung der Sanierungsmaßnahmen (Abschnitt I Punkt 2) durfte sich die I***** also Subunternehmer bedienen, bei der "kaufmännischen und technisch geschäftlichen Betreuung" nur mit den Einschränkungen des Punkts 3.15.

Zum Umfang der Leistungen gehört noch

...

"5. die Schlussabrechnung, die Behebung von Gewährleistungsmängeln sowie die Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Rügefrist.

Abschnitt II regelt das Bauträgerentgelt. Abzüglich der bereits von der Beklagten geleisteten Zahlungen besteht es - auszugsweise wiedergegeben - aus: ...

6. dem Bauträgerhonorar in der Höhe von 9 % der bisher im Vertrag genannten Bauträgerentgelts-Teile und der noch an anderer Stelle genannten Teile (nämlich laut Abschnitt II Punkte 3.1. bis 3.5.:

zusätzliche Leistungen von Sonderfachleuten; Bestandspläne;

Ausschreibungskosten; zusätzliche Gutachten und Prüfungsbefunde;

Beweissicherung). Wenn der Kostenrahmen S 100,000.000,-- übersteigt, gebühren nur 7.5 %.

7. den Bauzinsen von den oben unter 1. bis 5. genannten Nettobeträgen ab deren Bezahlung bis zur Fälligkeit des gesamten bzw des teilweise abgerechneten Bauträger-Entgelts (Zinssatz: 7,25 %);

8. der Umsatzsteuer."

Abschnitt II Punkt 2 enthält Bestimmungen über die Ermittlungen der Entgeltsanteile. Für die Nettosummen der Professionisten-Rechnungen sind ua die von Prüforganen des BMwA anerkannten Massen zugrundezulegen. Die entsprechende Bestimmung (Punkt 2.2.3.) lautet:

"Den Nettosummen der Schlussrechnungen sind die ... von den gemäß

Abschnitt IV Punkt 1 ... beauftragten Prüforganen anerkannten Massen

...zugrunde zu legen. Gemäß Abschnitt II Punkt 2.2.4. steht der I***** die ratenweise Geltendmachung ihres Honorars zu. ...

Abschnitt III Punkt 2 enthält besondere Pflichten zur Baureifstellung der Gesamtanlage. Gemäß Punkt 2.1.c) hat der Bauträger Entwurfspläne 1 : 100 durch befugte Zivilingenieure und Gewerbetreibende vornehmen zu lassen und jeder Entwurfsvorlage eine Kostenberechnung anzuschließen."

Weiter heißt es:

"Der Bauträger ist verpflichtet, den Entwurf für die erste Sanierungsmaßnahme einschließlich der dazugehörigen Kostenberechnung innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsabschluss der Burghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegen."

Laut Punkt 2.1.e) ist der Bauträger verpflichtet,

"sämtliche für die Ausarbeitung der Einreichpläne sonst noch erforderlichen Unterlagen ... in genehmigungsreifer Ausarbeitung ... der Burghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegen."

Gemäß Punkt 2.1.f)

"wird der Bauträger bei der Erstellung des Vorentwurfs und Entwurfs für das jeweilige Haustechnikprojekt laufend das Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft pflegen und die Ergebnisse der jeweiligen Besprechungen in der weiteren Entwicklung berücksichtigen."

Die Nichtäußerung der Burghauptmannschaft innerhalb einer bestimmten Frist gilt bei den Vorentwürfen und bei den Entwürfen der Haustechnikprojekte nicht als Genehmigung.

Gemäß Punkt 2.2. hat der Bauträger die behördlichen Genehmigungsverfahren vorzubereiten und an diesen mitzuwirken. Er hat der Burghauptmannschaft

"sämtliche für die Einholung der für den Baubeginn maßgeblichen baubehördlichen Bewilligung erforderlichen Unterlagen in einreichfähiger Form gemäß Terminplan zu übergeben. ..."

Beilage 9 des Vertrags enthält dreizehn Erlässe des BMwA.

Punkt 4.2. lautet auszugsweise: ...

"d) Sollten nach den vom Bauträger zu beachtenden

Ausschreibungsrichtlinien ... beschränkte Ausschreibungen

durchgeführt werden, ist der Bauträger verpflichtet, mindestens eine

Woche vor der geplanten Aussendung der Einladungsschreiben der

Burghauptmannschaft eine Liste (der) Unternehmen ... zu übersenden.

Der Bauträger ist verpflichtet, auch jene Unternehmen einzuladen,

welche die Burghauptmannschaft ... zusätzlich schriftlich namhaft

macht. Der Bauträger ist verpflichtet, jene Unternehmen, die von der

Burghauptmannschaft ... als gesperrt angemeldet waren, nicht

einzuladen.

e) dem Bauträger ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung durch die Burghauptmannschaft die Bauleistungen als Generalunternehmerleistungen auszuschreiben bzw zu vergeben. Eine Fixierung von Massen zum Zweck der Pauschalierung ... ist unzulässig."

Punkt 4.3. normiert Informations- und Kontrollrechte der Burghauptmannschaft im Zuge der Ausschreibung und des Vergabeverfahrens. Er lautet auszugsweise:

"a) Der Bauträger ist verpflichtet, die Leistungsverzeichnisse aller Gewerke ...den Prüforganen ... zum jeweiligen Zeitpunkt ihrer Fertigstellung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausschreibung zu übergeben. Die Übergabe der Leistungsverzeichnisse an die Prüforgane dient lediglich zu deren Information. Eine ... Prüfung der Leistungsverzeichnisse befreit den Bauträger nicht von seiner Verpflichtung gem. Abschnitt III Punkt 4.2.a).

b) Der Bauträger ist verpflichtet, der Burghauptmannschaft die ... Termine der Anbotseröffnung bereits bei der Ausschreibung ... bekanntzugeben. Die Burghauptmannschaft ist berechtigt, Vertreter zu den Anbotseröffnungen zu entsenden. Die Vertreter der Burghauptmannschaft sind berechtigt, die eingelangten Anbote zu kennzeichnen. Teilnahmeberechtigt sind auch durch das BMwA entsprechend ermächtigte dritte Personen."

Punkt 4.4. ("Informations- und Zustimmungsrechte der Burghauptmannschaft bezüglich der Zuschlagserteilung") lautet auszugsweise:

"a) Der Bauträger ist verpflichtet, nach Prüfung der Anbote ... der

Burghauptmannschaft ehestens eine Kopie des

Anbotsverhandlungs-Protokolls ... und eine Liste der durchgerechneten

... Angebotssummen sämtlicher Bieter vorzulegen. ...

b) Der Bauträger ist verpflichtet, den Bestbieter zu ermitteln. Wenn

der Bestbieter zugleich der Mindestbieter ist, ist der Bauträger

berechtigt, diesen ohne Befassung der Burghauptmannschaft zu

beauftragen. Mindestbieter ist derjenige Bieter, dessen Angebot nach

rechnerischer Prüfung ... am niedrigsten ist.

c) Sollte der vom Bauträger ermittelte Bestbieter nicht der

Mindestbieter ... sein, ist der Bauträger verpflichtet, unter

Anführung aller ... Gründe ... und unter Vorlage aller ... Unterlagen

bei der Burghauptmannschaft schriftlich die Zustimmung zur beabsichtigten Vergabe zu beantragen. ...

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Burghauptmannschaft nicht

innerhalb von zehn Arbeitstagen ... schriftlich Einspruch erhoben

hat. ...

Verweigert die Burghauptmannschaft die Zustimmung, ... ist der

Bauträger verpflichtet, ... unverzüglich Verhandlungen über eine ...

Lösung aufzunehmen. ... Die Frist (hiefür) muss mindestens zehn

Arbeitstage betragen. Kann ... kein Einvernehmen erzielt werden, ist

der Bauträger berechtigt, die Leistung an den ... von ihm ...

vorgeschlagenen Bieter zu vergeben, sofern der ... Bieter ...

höchstens an dritter Stelle liegt. Ist der ... Bieter an späterer

Stelle gereiht ..., ist die Ausschreibung zu wiederholen.

d) [Behandlung eines freien Alternativangebots gemäß 312 ÖNORM A-2050]

e) Der Bauträger ist verpflichtet, vor der Anerkennung allfälliger Nachtrags- und Zusatzforderungen der Auftragnehmer die Zustimmung der Burghauptmannschaft einzuholen.

[Schweigen gilt als Zustimmung. Nach schriftlicher Verweigerung der Zustimmung ist zu verhandeln. Wenn die Verhandlungen ergebnislos bleiben, gilt dies als Ablehnung.]

f) Der Bauträger ist verpflichtet, nach erfolgter Auftragserteilung der Burghauptmannschaft Kopien der Verträge samt Beilagen ... zu übergeben."

Abschnitt III Punkt 5 betrifft Änderungen im Zuge der Planungs- und Baudurchführung. Gemäß Punkt 5.2. ist der Bauträger zum Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft verpflichtet bzw an die Zustimmung der Burghauptmannschaft gebunden, wenn

"a) auf Grund von Vorschreibungen der Baubehörde oder einer anderen Behörde auf Grund von Änderungen ... gegenüber dem ... genehmigten Entwurf notwendig werden ..."

Gemäß Punkt 5.2.c) darf der Bauträger Änderungen in der Planung und der Bauausführung

"insbesondere auch solche, die durch noch vorgebrachte Wünsche des benützenden Ressorts bedingt sind, erst nach Zustimmung der Burghauptmannschaft ... in Angriff nehmen."

Bei Änderungen, die aus technischen Gründen notwendig werden, bedarf der Bauträger der Zustimmung der Burghauptmannschaft, die jedoch bei Schweigen oder bei fruchtlosen Verhandlungen als erteilt gilt (Punkt 5.3).

In Abschnitt III Punkt 6 sind die Zahlungen des Bauträgers und die Zahlungsevidenz geregelt. Gemäß Pkt 6.1. hat der Bauträger grundsätzlich veränderliche Preise zu vereinbaren (lit a), Zahlungen an seine Auftragnehmer entsprechend dem Baufortschritt zu leisten (lit b) und bei den vereinbarten Zahlungsbedingungen Überzahlungen zu vermeiden (lit c). Gemäß lit d ist er berechtigt, bei Abschlagszahlungen 7 % einzubehalten.

Lit f lautet:

"Der Bauträger ist verpflichtet, ... Skonti wahrzunehmen, wenn sie der Republik Österreich insbesondere unter Bedachtnahme auf die der Republik Österreich dadurch entstehende höhere Bauzinsenbelastung einen offenbaren wirtschaftlichen Vorteil bringen."

Lit g lautet:

"Der Bauträger ist nicht berechtigt, die Leistung von Überstunden zu Lasten der Republik Österreich anzuordnen und zu bezahlen, es sei denn, dass dies von der Burghauptmannschaft ausdrücklich verlangt wird."

Gemäß Punkt 6.2.a) ist der Bauträger verpflichtet, der Burghauptmannschaft monatlich eine Zusammenstellung der im Vormonat getätigten Zahlungen zu übermitteln sowie die Zahlungen durch Rechnungen und Belege nachzuweisen.

Punkt 6.2.b) lautet:

"Die Burghauptmannschaft ist verpflichtet, die Richtigkeit dieser Angaben und die Berechtigung der Zahlung innerhalb angemessener Frist zu bestätigen. ... Eine allfällige Fristüberschreitung durch die Burghauptmannschaft gilt nicht als Bestätigung. Die Bestätigung stellt weder hinsichtlich der Höhe noch hinsichtlich der Richtigkeit ein Anerkenntnis der Republik Österreich dar. ..."

Abschnitt IV regelt die begleitende und nachvollziehende Kontrolle. Das BMwA ist gemäß Punkt 1. berechtigt, "durch eigene Organwalter oder beauftragte dritte Personen den Baufortschritt, die Einhaltung des Terminplans und die Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und den Bauausführungsbeschreibungen zu prüfen. Der Bauträger hat die Abrechnungsunterlagen zur Prüfung der Endabrechnung vorzulegen. Der Bauträger hat den ihm genannten Prüforganen den Zutritt zur Baustelle zu ermöglichen. Der Bauträger hat Mängel, zu deren Mitteilung die Burghauptmannschaft verpflichtet ist, umgehend zu beheben. ..."

Abschnitt XIII regelt die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung des Bauträgers. Abschnitt XIII Punkt 3. letzter Satz lautet:

"Der Bauträger hat in den Verträgen mit seinen Auftragnehmern zu vereinbaren, dass diese einem Wechsel des Bauträgers zustimmen und schon jetzt ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme durch einen anderen Bauträger oder durch den Bund erklären."

Abschnitt XIV regelt die Mitwirkungspflicht der Burghauptmannschaft. Gemäß Punkt 1. ist sie verpflichtet,

"die Tätigkeit des Bauträgers insbesondere durch zeitgerechte Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen und durch fristgerechte Stellungnahme zu den Anträgen und Anfragen des Bauträgers zu unterstützen. ..."

Dem Vertrag ist eine Beilage 1 angeschlossen, in der die Leistung der örtlichen Bauaufsicht ("Leistungsbeschreibung - örtliche Bauaufsicht") beschrieben ist. Darin ist ua vorgesehen:

"... direkte Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden Firmen; Feststellung der ordnungsgemäßen Erbringung von Teilleistungen bei Gewerken, die später nicht mehr zugänglich sind, im rechtzeitigen Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft mittels Protokoll; ...

Schlussabnahme der Sanierungsmaßnahmen unmittelbar nach deren Fertigstellung im Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft sowie überhaupt die örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn, einschließlich der Ausübung des Hausrechts auf der Baustelle und Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel."

Punkt 2 der "Leistungsbeschreibung" - örtliche Bauaufsicht" enthält Vorschriften über die personelle Besetzung der örtlichen Bauaufsicht.

Dort heißt es ua:

"Die Burghauptmannschaft ist berechtigt, bei nicht entsprechender Bauaufsicht einen Austausch der eingesetzten Personen begründet zu verlangen. Die Leistungen der örtlichen Bauaufsicht sind in ständigem Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft und den von dieser bestellten Unternehmen oder Fachexperten derart zu bewirken, dass das Projekt wirtschaftlich und zweckmäßig durchgeführt und seine Fertigstellung in keiner Weise gehemmt wird ..."

Die I***** inserierte ua im "Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich", herausgegeben vom BMwA, und schrieb dort die Gewerke für die Generalsanierung Oberes und Unteres Belvedere aus. Folgender Text wurde dabei gewählt:

"Die I***** ... GmbH schreibt für die Generalsanierung Oberes und

Unteres Belvedere als Bauträger im Auftrag des BMwA, vertreten durch

die Burghauptmannschaft in Wien, öffentlich aus: [Gewerke].

Ausführungszeitraum: ... Teilnahmeberechtigte Firmen: Anbote können

nur berücksichtigt werden, wenn der Bieter nachweislich ähnliche

Arbeiten zufriedenstellend durchgeführt hat: ... Die Anbotunterlagen

können gegen Nachweis der Bezahlung ... auf das Konto Nr. ... der

I***** ... GmbH bei obiger Gesellschaft in 1030 Wien ... abgeholt

werden. ... Die Anbote sind ... bei obiger Gesellschaft ...

abzugeben. ... Anboteröffnung: Die Anboteröffnung findet am ...

statt. Die Bieter sind berechtigt, daran teilzunehmen. I***** ..."

Auf Grund dieser Inserate kontaktierten die (Erst-, Zweit- und Viert-)Kläger Otto G*****, F***** (S***** GmbH & Co KG) und H***** (Herbert H***** GmbH) die I***** und bekamen die im Inserat genannten Ausschreibungsunterlagen.

Der Drittkläger W***** ("Ing. W***** KG") beteiligte sich am Ausschreibungsverfahren nicht auf Grund des Inserats, sondern weil dem Geschäftsführer Michael W***** von dritter Seite mitgeteilt worden war, es würde ein Bauunternehmen gesucht, das nach dem Konkurs eines anderen, vorher tätig gewesenen Unternehmens die Bauarbeiten im Schloss Belvedere weiterführt.

Für die "Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen" und für das "Angebotsschreiben" wurden Drucksorten der Staatsdruckerei verwendet, die die Burghauptmannschaft der I***** hiefür überlassen hat. Im Kopf der "Einladung" scheint die I***** als Ausschreiber auf.

Das Formular "Angebotsschreiben enthält auf der ersten Seite ein schon ausgefülltes Feld "An ...", in dem die I***** mit Adresse aufscheint. Danach folgt die Überschrift "Angebotsschreiben" und darunter die Worte: "Auftraggeber: Republik Österreich", wofür für "Republik Österreich" Fettdruck verwendet wurde. Danach enthält das Schreiben in mehreren Punkten den vorformulierten Text des Angebots.

Das Deckblatt zum Leistungsverzeichnis enthält folgende Rubriken:

"Angebotsgegenstand: [jeweiliges Gewerk]; Projekt: Generalsanierung Belvedere; Auftraggeber: BM. für Wirtschaftliche Angelegenheiten ...

[Adresse]; Baudienststelle: Burghauptmannschaft Wien ... [Adresse];

Planverfasser: Architekt Dipl. Ing. Dr. Sepp F***** ... [Adresse];

Bauträger: I***** ... [Adresse]; ..."

Die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Generalsanierung des Oberen und Unteren Belvederes" (Beilage./F) bestehen aus acht Seiten mit eng- und kleingedrucktem Text. Auszugsweise lauten diese Bedingungen (Hervorhebung jeweils durch das Gericht):

§ 1 Grundlagen des Vertrages

1. Allen von der I***** (nachstehend Auftraggeber genannt) im eigenen Namen oder im Namen und für Rechnung Dritter erteilten Aufträgen liegen nach folgender Rangordnung nachstehende Vertragsgrundlagen zugrunde: ...

1.1. Das vom Auftraggeber gegenzuzeichnende Auftragsschreiben;

1.2. Diese Vertragsbedingungen.

1.3. Der Baubewilligungsbescheid ...

1.4. Die Leistungsverzeichnisse.

1.5. Sämtliche Richtlinien f.d. staatlichen Hochbau.

1.6. Die jeweils neueste Fassung der ÖNORMen ...

1.7. ...

1.8. Die Vorschriften für Fremdfirmen bei Bauarbeiten im BELVEDERE.

1.9. Die Vorschriften für Fremdfirmen bei Bauarbeiten im Parkbereich.

2. Der Bieter bleibt an sein Angebot drei Monate gebunden. ...

5. Die Anbotsstellung hat ausschließlich auf den vom Auftraggeber ausgesandten Unterlagen zu erfolgen. ...

In den Allgemeinen Bestimmungen zu den Leistungsverzeichnissen werden die Begriffe "Bauherr", "Bauträger" und "Auftraggeber" nebeneinander verwendet, ohne dass sich aus diesem Text ein Hinweis erkennen ließe, dass zwischen diesen Bezeichnungen Personenidentität oder Personenverschiedenheit besteht.

Nachdem die Kläger diese Unterlagen bekommen hatten, legten sie ihre Anbote. Diese reichten sie bei der I***** ein.

Bei der Eröffnung der Anbote war jeweils mindestens ein Vertreter der Burghauptmannschaft anwesend und wurde auch als solcher vorgestellt. Die Kläger wurden bei den Anbotseröffnungen jeweils als Bestbieter festgestellt.

Beim Anbot der Klägerin W***** fand der damals amtierende Burghauptmann, daß ein Detail erörterungswürdig sei. Über seine Veranlassung wurde daher der Geschäftsführer der Drittklägerin, Michael W*****, in die Burghauptmannschaft eingeladen, wo unter Teilnahme eines Vertreters der I***** und in Anwesenheit des Burghauptmanns dieses Detail des Anbots besprochen und eine Lösung erzielt wurde. Dem Burghauptmann lagen die Unterlagen bei dieser Besprechung vor, und er hatte sie vorher studiert, weil er sonst nicht auf den Umstand gekommen wäre, der dann der Grund für die Besprechung war. Es handelte sich um eine als in dem Groschenbereich fehlerhaft erkannte Berechnung.

Nachdem die Kläger als Bestbieter erkannt worden waren, wurde ihnen von der I***** jeweils ein Auftragsschreiben zur Gegenzeichnung übermittelt.

Dieses dreiseitige Schreiben war von der I***** gefertigt, wobei die Fertigung in einem Bereich angebracht worden ist, der mit der Bezeichnung "Auftraggeber:" gekennzeichnet ist. Die Kläger unterschrieben links davon unter dem Feld "Auftragnehmer:"

Für die klagenden Parteien fungierte die I***** als eine Stelle, über die die beklagte Partei die Baustelle abwickelt, gleichsam wie ein Architekturbüro oder einfach wie jemand, der die relativ große Baustelle organisiert. Die Kläger richteten ihre Rechnungen auch immer an die I*****, dabei folgten die Kläger der Bestimmung des § 10 Ziffer 4 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Dort ist festgehalten, dass die Schlussrechnungen beim Auftraggeber einzureichen sind. Als Auftraggeber wird in § 1 Ziffer 1 die I***** bezeichnet.

Alle klagenden Parteien gingen bei der Legung des Anbots davon aus, dass ihr Vertragspartner die beklagte Partei würde. Diese Überlegung war für alle Kläger mit ein wesentlicher Umstand für den Entschluss, sich am Vorhaben zu beteiligen. Der Erstkläger Otto G***** beteiligte sich nur deswegen an einem für seine Unternehmensgröße relativ umfangreichen Vorhaben, weil er davon ausging, als Auftraggeber die öffentliche Hand zu haben.

Die drittklagende Partei hätte mit der I***** keinen Vertrag abgeschlossen, weil der Geschäftsführer Michael W***** die Arbeit für Rechtssubjekte mit Phantasiebezeichnungen ablehnt. Die viertklagende Partei war bereits früher im Belvedere im Auftrag der österreichischen Galerie tätig.

Die beklagte Partei hatte im Wesentlichen zwei Gründe, um das Bauvorhaben im Schloss Belvedere über einen Bauträger abzuwickeln. Zum einen ermöglicht diese Konstruktion die längerfristige Finanzierung ohne unmittelbare und für den konkreten Zeitraum der Sanierung wirksame Belastung des Budgets und ohne Eingehung von Finanzschulden. Die Fälligkeit der Leistungen der Beklagten wurde in zeitlicher Hinsicht von der Fälligkeit der Ansprüche der Professionisten dadurch abgekoppelt, dass die Professionisten vorerst von der I***** zu honorieren sind, während die Beklagte das Bauträgerhonorar, welches als wesentlichen Bestandteil auch die Kosten für die Professionisten enthält, in einem längeren, fast 10 Jahre dauernden Zeitraum ratenweise zahlen konnte. Dadurch wurden "Budgetbäuche" vermieden.

Zum anderen ermöglicht die Bauträgerkonstruktion den umfassenden Zukauf personeller Ressourcen, ohne dass zusätzliche Planstellen geschaffen werden müssten.

Die Eigengesetzlichkeiten der Budgetierung des Bundes, nämlich die Ausrichtung auf mehr oder weniger gleichbleibende Gebarungen im Laufe der Jahre sowie die (von Ausnahmen abgesehen) stets jahresweise Budgetierung sowie die gewisse Schwerfälligkeit der Planstellenbewirtschaftung im öffentlichen Dienst konnten und können durch eine Befassung des Bauträgers (zumindest teilweise) neutralisiert werden. Diese Konstruktion liegt daher eindeutig im Interesse der Beklagten, allenfalls auch der I*****, während auf Seiten der Kläger keine Vorteile in dieser Konstruktion zu erkennen sind.

Die Kläger begehrten jeweils S 504.658,34, S 1,187.338,90, S 1,119.808,97 und S 1,060.055,20. Sie hätten Leistungen für das Bauvorhaben Oberes Belvedere erbracht, und zwar der Erstkläger aus dem Bereich Bauschlosserei, der Zweitkläger aus dem Bereich der Baumeisterarbeiten, der Drittkläger Steinmetzarbeiten und der Viertkläger Maler- und Anstreicherarbeiten. Die Ausschreibungsunterlagen seien bei der I***** zu beheben gewesen, wobei sich aus dem Unterlagenkonvolut eindeutig und unzweifelhaft ergeben habe, dass die beklagte Partei Auftraggeberin sei. Das Deckblatt des Leistungsverzeichnisses habe als Auftraggeber das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, als Baudienststelle die Burghauptmannschaft Wien, als Planverfasser Architekt F***** und als Bauträger die I***** ausgewiesen. Die Anbote seien in den Räumen der I***** eröffnet worden. Die Kläger seien jeweils als Bestbieter eruiert worden. Im Bauauftrag, den die I***** zugesandt habe, seien Auftraggeber und Auftragnehmer nicht gesondert genannt gewesen, es sei nur auf die Anbotsunterlagen verwiesen worden. Es sei für die Kläger selbstverständlich gewesen, dass die I***** mit Vollmacht und im Namen der Beklagten die Aufträge unterschrieben habe. Bei den zahlreichen Baubesprechungen sei neben der örtlichen Bauaufsicht stets mindestens ein Vertreter der Burghauptmannschaft dabei gewesen. Jeder Teilrechnung sei eine von Beamten der Beklagten bestätigte Aufmaßfeststellung zugrunde gelegen. Regieleistungen seien immer auf Regiescheinen bestätigt worden, die den Aufdruck "Burghauptmannschaft in Wien" als Auftraggeber getragen hätten. Dass Rechnungen an die I***** auch gelegt worden seien, sei aus deren Stellung als Bauorganisator erklärbar. Nachdem infolge der Insolvenz des M*****-Konzernes, zu dem die I***** gehört habe, die Zahlungen eingestellt worden seien, hätten im Belvedere Besprechungen stattgefunden, bei denen der Burghauptmann versichert habe, er würde für die direkte Zahlung durch die Beklagte Sorge tragen. Die Erst-, Zweit- und Viertklägerin hätten per Telefax die Mitteilung erhalten, dass die zu dieser Zeit fälligen Forderungen von der Burghauptmannschaft direkt angewiesen würden, auch die Drittklägerin hätte eine ähnliche Zusage, jedoch nicht per Fax bekommen. Nach Konkurseröffnung über das Vermögen der I***** (14. 3. 1996) sei von der Burghauptmannschaft mitgeteilt worden, dass sie die geplante Übernahme von Forderungen an die I***** nicht vollziehen könne. Es bestehe ein direktes Vertragsverhältnis mit der Beklagten, sodass diese für alle offenen Forderungen aus den Bauaufträgen hafte. Der Vertrag zwischen der Beklagten und der I***** sei nicht als Bauträgervertrag zu werten, weil die I***** nicht auf eigenem Grund gebaut habe. Die I***** habe wirksam Vollmacht gehabt, die Beklagte direkt gegenüber den Klägern zu berechtigen und zu verpflichten. Die I***** habe sich in den von ihr erstellten und ausgegebenen Unterlagen als vom Auftraggeber verschiedene Person bezeichnet. Überdies ergebe sich aus dem Gesichtspunkt einer Anscheinsvollmacht die unmittelbare Haftung der Beklagten. Die Beklagte habe durch ihr eigenes zurechenbares Verhalten den Klägern gegenüber den Anschein erzeugt, dass eine Bevollmächtigung der I***** vorliege. Schon bei Unterfertigung der jeweiligen Verträge hätten die Kläger darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte Auftraggeberin und I***** Bevollmächtigte sei. Es habe keinen Grund gegeben, an der Bevollmächtigung der I***** durch die Beklagte zu zweifeln. Hilfsweise würden die Klagebegehren auch auf die Zahlungszusagen der Burghauptmannschaft gestützt. Durch diese sei eine vor Konkurseröffnung von der I***** an die Beklagte erteilte Anweisung von dieser angenommen worden, wodurch ein neuer Rechtsgrund für Ansprüche zumindest in der Höhe der in den Zusagen genannten Beträge entstanden sei. Ergänzend verwiesen die Kläger darauf, dass die Ausschreibungen im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch der Republik Österreich, herausgegeben vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, erfolgt seien. Die I***** sei dabei als Bauträger im Auftrag dieses Bundesministeriums aufgetreten. Die Kläger hätten darauf vertrauen dürfen, dass entsprechend der Bekanntmachung die I***** im Auftrag des Bundes ausgeschrieben habe; die Beklagte habe den Ausschreibungswortlaut gekannt und habe auch wissen müssen, was insbesondere die Bezeichnung des Auftraggebers für die Kläger bedeuten müsse. Auch auf den Anbotsunterlagen habe sich mehrfach der ausdrückliche Hinweis befunden, dass die Beklagte Auftraggeberin sei. Mit den Unterlagen hätten die Kläger die von der I***** verfertigten allgemeinen Vertragsbedingungen für die Generalsanierung des Oberen Belvedere erhalten. Auch wenn sich die I***** dort als Auftraggeber bezeichnet habe, habe es über die Funktion der Beklagten als Auftraggeberin auf Grund dieser Unterlagen keine Unklarheiten gegeben. Die Burghauptmannschaft habe sich für die Entscheidung über die Auftragsvergabe vorbehalten. Für die Kläger sei selbstverständlich gewesen, dass die I***** die Aufträge im Vollmachtsnamen der Beklagten gefertigt habe. Auch während der Ausführungsphase seien die Kläger in diesem Bewusstsein bestärkt worden. Die I***** habe kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen. Sie habe alle Zahlungen, die sie am Bau oder an Konsulenten etc geleistet habe, unter der Bezeichnung Bauträger-Entgelt von der Beklagten ersetzt bekommen. Es liege ein Baubetreuungsvertrag vor, wonach die I***** als Baubetreuer im Namen der betreuten Beklagten Bau- und Finanzierungsverträge für einen Bau auf dem Grund des Betreuten abgeschlossen habe. Die I***** habe den Anschein erweckt, dass sie namens der Beklagten handle. Ebenso habe aber auch die Beklagte selbst den Anschein für die Bevollmächtigung der I***** herbeigeführt. Die Beklagte habe sich überdies den Vorteil aus den Arbeiten der Klägerin zugewendet, wodurch Bundeseigentum saniert und sein Wert gesteigert worden sei. Gemäß § 1016 ABGB müsse sich die Beklagte schon deshalb die Handlungen der I***** zurechnen lassen. Überdies stützten die Kläger ihre Ansprüche auch auf Schadenersatz, weil sie sowohl von der Beklagten als auch von der I***** darüber schuldhaft in Irrtum geführt worden seien, dass sie mit der I***** kontrahiert hätten. Im Hinblick auf die verwendeten Urkunden hätte die Beklagte die Kläger aufklären müssen, dass sie nicht von der Beklagten selbst die Aufträge bekämen. Der Irrtum der Kläger über die Person des Vertragspartners sei beachtlich, weil die Kläger Verträge mit der I***** überhaupt nicht oder nicht in dieser Form geschlossen hätten. Die Beklagte hafte für culpa in contrahendo und müsse sich daher auch ein Verschulden der I***** zurechnen lassen. Die I***** sei kein Dritter im Sinne des § 875 ABGB. Der Vertrag zwischen der I***** und der Beklagten diene der Umgehung der Budgetierungsvorschriften des BVG und sei gesetz- und sittenwidrig. Überdies entfalte dieser Vertrag Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich zu Gunsten der Kläger.

Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung. Sie habe vertraglich der I***** die Übernahme und Durchführung der Bauträgerleistungen für Sanierungsmaßnahmen im Oberen und Unteren Belvedere erteilt. Aus diesem Vertrag ergebe sich, dass die Leistungen der I***** als Auftragnehmerin der Beklagten im eigenen Namen durchzuführen seien. Die sanierten Bauwerke wären vom Bauträger an die Burghauptmannschaft zu übergeben gewesen. Der Entgeltanspruch der I***** habe erst nach schlüsselfertiger Übergabe des Bauwerkes und nach Prüfung der Schlussrechnungen fällig werden sollen. Die I***** habe für die Gesamtanlage ab der Übergabe Gewähr zu leisten gehabt, der Vertrag entspreche einem Werkvertrag, wobei das unternehmerische und wirtschaftliche Risiko alleine bei der I***** gelegen gewesen sei. Subunternehmer seien ausschließlich im Namen und auf Rechnung der I***** von dieser beauftragt worden. Die Beklagte sei nicht Auftraggeberin der Kläger, vielmehr habe die I***** diese Bauaufträge erteilt. Auf Grund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der M***** Gruppe habe die Beklagte im Wege der I***** Zahlungen an Subunternehmer geleistet, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass durch diese Zahlungen weder die Richtigkeit der Rechnungen anerkannt noch ein Vertragsverhältnis der Beklagten mit den Firmen begründet werde. Der Dritt- und Viertkläger sowie die I***** hätten diesem Vorgehen zugestimmt. Nach Konkurseröffnung über die I***** habe der Masseverwalter der Burghauptmannschaft die Überweisungen untersagt und auf Anfechtungstatbestände hingewiesen. Die Unterfertigung der Regiescheine durch die Burghauptmannschaft ergebe sich aus dem Bauträgervertrag, weil die Infra nur bestätigte Regiestunden in ihre Schlussrechnung habe aufnehmen dürfen. Die Beklagte habe keinen Anschein, die I***** bevollmächtigt zu haben. Die Ausschreibung habe nicht die Beklagte, sondern die I***** durchgeführt, der die Textierung der Ausschreibung zuzurechnen sei. Die Kläger hätten bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel am Bestehen oder am Umfang einer Vertretungsmacht der I***** haben müssen, sodass § 1029 ABGB ihr Vertrauen nicht schütze.

Mit Zwischenurteil erkannte das Erstgericht die Forderungen der vier Kläger als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging es davon aus, dass die Beklagte den Anschein einer Bevollmächtigung der I***** zu vertreten habe. Bei der Prüfung, ob der Machtgeber entsprechend § 863 ABGB ein konkludentes Verhalten gesetzt habe und ob Dritte, die sich auf die Vollmachtserteilung beriefen (vorliegendenfalls die Kläger) auf den dadurch hervorgerufenen äußeren Tatbestand sich verlassen und darauf vertraut hätten, sei auch die umfassende Abwägung der Interessenslage geboten, um im Einzelfall sachgerechte Lösungen zu finden. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei den äußeren Anschein dafür, dass die I***** als ihr Vollmachtsnehmer aufscheine, dadurch gesetzt, dass sie geduldet habe, dass die I***** Formulare verwendet habe, die in den beteiligten Verkehrskreisen als solche bekannt gewesen seien, die nur bei öffentlichen Aufträgen verwendet würden. Der Anschein sei noch dadurch verstärkt worden, dass das erste Konvolut schriftlicher Unterlagen, das den Klägern zugekommen sei, an prominenter Stelle ausdrücklich den Vermerk enthalten habe "Auftraggeber Republik Österreich". Diesem Konvolut seien auch die allgemeinen Vertragsbedingungen angeschlossen gewesen, zu deren Beginn die I***** zwar als Auftraggeber definiert werde, wobei allerdings im selben Satz ausgeführt werde, dass dadurch nicht zum Ausdruck gebracht werde, ob sie im eigenen Namen oder im Namen und für Rechnung Dritter auftrete und Aufträge verteile. Dadurch sei gegenüber den Klägern der Begriff Auftraggeber seiner strengen juristischen Bedeutung entkleidet und mit einer konkreten Bedeutung im Rahmen der Nomenklatur des vorliegenden Geschäftsfalles versehen worden. Im Zusammenhalt mit den übrigen, den Klägern übermittelten Urkunden komme aber dieser Textierung jedoch rechtliche Bedeutung zu. So sei auch die öffentliche Einladung an die Bieter in einer Publikation erfolgt, die von der beklagten Partei herausgegeben werde. Der Begriff Bauträger habe zum damaligen Zeitpunkt 1994 keine besondere juristische Signifikanz gehabt und habe in den beteiligten Verkehrskreisen noch keine bestimmten Assoziationen auslösen müssen. Es sei erst im später in Kraft getretenen Bauträgervertragsgesetz eine Definition dieses Begriffes geschaffen worden, die aber auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar gewesen sei. Der Bauträger sei im vorliegenden Fall nicht Liegenschaftseigentümer gewesen und habe auch nicht für ein eigenes Bauwerk Aufträge erteilt. Der Begriff sei daher seinerzeit juristisch völlig neutral gewesen und habe keine Rückschlüsse darauf erlaubt, ob der Bauträger im eigenen Namen oder im Namen eines anderen auftrete. Ein äußerer Anschein dafür, dass die I***** nicht im eigenen Namen, sondern für die beklagte Partei aufgetreten sei, habe sich auch daraus ergeben, dass bei den Anbotseröffnungen, zu denen die Kläger eingeladen worden seien, stets Vertreter der Burghauptmannschaft anwesend gewesen seien. Dies sei hinsichtlich der Drittklägerin noch dadurch verstärkt worden, dass in Anwesenheit des Burghauptmanns Details ihres Anbotes besprochen worden seien und der Burghauptmann seine Zustimmung zur Auftragserteilung erklärt bzw sich damit einverstanden erklärt habe, dass der Auftragserteilung an die Drittklägerin zugestimmt werde. Für das Gericht ergebe sich auch kein Zweifel daran, dass die Kläger tatsächlich darauf vertraut hätten, ihr Vertragspartner sei die beklagte Partei und die I***** nur mit Vollmacht der beklagten Partei auftrete. Das Argument, dass die I***** in den Auftragsschreiben ausdrücklich als Auftraggeber ausgewiesen werde, gehe ins Leere, weil der Begriff durch die allgemeinen Vertragsbedingungen seiner juristischen Bedeutung entkleidet worden sei. Überdies seien die Kläger zu diesem Zeitpunkt, als ihnen dieses Auftragsschreiben zugekommen sei, bereits an ihr Anbot gebunden gewesen und als Bestbieter festgestanden. Insbesondere habe die viertklagende Partei bereits mit den Arbeiten schon begonnen gehabt, bevor ihr das Auftragsschreiben übermittelt worden sei. Daraus folge grundsätzlich, dass auf Seiten der beklagten Partei bzw der I***** die Zumittlung dieses Auftragsschreibens als eine abschließende Formalität angesehen worden sei, der eine konstitutive Bedeutung nicht mehr zugekommen sei. Auch nach Auftragserteilung sei das Vertrauen der Kläger auf die Vertragspartnerschaft der beklagten Partei bestärkt worden, und zwar durch Regiescheine mit dem Aufdruck des Hoheitszeichens und durch Zuziehung von Vertretern der Burghauptmannschaft bei nahezu allen Aufmaßermittlungen. Dass die Kläger die Rechnungen an die I***** gerichtet hätten, könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Es sei auch festzuhalten, dass der I***** auf der Baustelle gerade nicht die Stellung eines Generalunternehmers zugekommen sei. Abschließend bejahte das Erstgericht auch die Frage, ob im Sinne einer gesamtbetrachtenden Interessensabwägung das Ergebnis der Haftung der beklagten Partei für die Forderungen der Kläger zu billigen sei. Dass sich die Beklagte eines Bauträgers bedient habe, nütze ausschließlich ihr selbst, auf Seiten der Kläger sei ein Interesse an dieser gewählten Konstruktion nicht erkennbar. Aus Sicht der Kläger sei auch nicht von vornherein zu vermuten gewesen, dass die beklagte Partei bei der Sanierung eines der repräsentativsten Bauwerke des Landes nicht im eigenen Namen als Bauherr auftrete, sondern sich eines juristischen Gebildes bedient habe, das praktisch kein eigenes Vermögen habe, nicht einmal eigene Dienstnehmer und für welche die fließenden Gelder überwiegend reine Durchgangsposten gewesen seien. Im Ergebnis wäre es auch völlig unbillig, dass die Kläger das Insolvenzrisiko für eine juristische Person trügen, deren Beiziehung zur Abwicklung eines umfassenden Bauvorhabens ausschließlich im Interesse es Eigentümers des Bauwerkes liege.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung mit dem angefochtenen Urteil in eine gänzliche Klagsabweisung ab. Es erklärte die Erhebung der Revision für zulässig und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen. Soweit von den Klägern in ihrer Berufungsbeantwortung die ergänzende Feststellung begehrt werde, dass der Zeuge B***** in den Besprechungen im Februar 1996 sowie am 21. 3. 1996 den Klägern mündlich bereits die verbindliche Zusage gemacht habe, dass die Beklagte sämtliche offenen Forderungen umgehend direkt begleichen würde, sei die Rüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, da sie nicht erkennen lasse, auf Grund welcher Würdigung welcher Beweise diese Feststellung zu treffen gewesen wäre. Die Frage, wer Auftraggeber der gegenständlichen Arbeiten gewesen sei, könne je nach angewendetem Recht, nämlich nach öffentlichem oder zivilem Recht, verschieden beantwortet werden. Die mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens (1. 1. 1994) in Österreich geltende Gesetzeslage im Bereich des öffentlichen Vergaberechts (Bundesvergabegesetz 1993 - im Zusammenhalt mit den europäischen Richtlinien wie zB der Baukoordiierungsrichtlinie) ordne ein einem öffentlichen Aufttraggeber zuzurechnendes Bauwerk auch bei Zwischenschaltung eines Privaten als ein öffentliches Bauvorhaben ein. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeute dies, dass - nach öffentlichem Recht - die beklagte Partei als (öffentlicher) Auftraggeber anzusehen sei, obwohl dies zivilrechtlich nicht zutreffe. Aus dieser doppelten Rechtsbeziehug lasse sich auch erklären, warum in die zivilrechtliche Vertragsgestaltung öffentliche Richtlinien für öffentliche Aufträge eingeflossen seien und warum begleitende Kontrolltätigkeiten von der Burghauptmannschaft wahrgenommen worden seien. Wenn auch zur Zeit der Ausschreibung der gegenständlichen Arbeiten das Vergaberecht noch nicht in Gesetzesform geregelt gewesen sei, sondern die Vergabe öffentlicher Aufträge auf Grund von Richtlinienerlässen unter Verweisung auf die Ö-Normen (Ö-Norm A/2050 idF 1957) erfolgt sei, so seien doch öffentliche Vergaben jedenfalls der Kontrolle durch den Rechnungshof unterlegen, welche auch durch privatrechtliche Konstruktionen, wie den gegenständlichen Bauträgervertrag zwischen der Beklagten und der I*****, nicht ausgeschaltet oder umgangen hätte werden können. Aus diesen Überschneidungen des öffentlichen mit dem privaten Recht lasse sich auch die in den Ausschreibungstexten verschiedentlich eingetretene Begriffsverwirrung in Bezug auf die Auftraggeberschaft erklären. Auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe daher den Klägern klar sein müssen, dass bei der Renovierung eines öffentlichen Gebäudes dieser Bedeutung, eine starke begleitende Kontrolle des Bundes stattfinden werde. Aus der Beteiligung der Burghauptmannschaft an Gesprächen in deren Räumen oder an der Baustelle hätten daher keine verlässlichen Schlüsse auf eine direkte Beauftragung durch die Beklagte gezogen werden können. Die bloße Einflussnahme des Werkbestellers auf die Durchführung der Arbeiten bedeute noch keine Schuldübernahme, durch den Abschluss eines "Baubetreuungsvertrages" mit einem WE-Organisator werde noch kein äußerer Tatbestand gesetzt, der einen beauftragten Professionisten zur Annahme des Bestehens einer Vertretungsmacht des Organisators berechtigen würde.

Die Verwendung von Formularen sei nur im Zusammenhang mit anderen Tatsachen geeignet, den Glauben an ein Vollmachtsverhältnis zu erwecken. Die Bestätigungen der Regieleistungen, auch wenn sie die Bezeichnung "Burghauptmannschaft in Wien" und das Staatswappen trügen, seien daher kein Argument für den Standpunkt der Kläger. Die Kläger hätten insbesondere von der I***** auch die allgemeinen Vertragsbedingungen erhalten. Darin sei ua festgehalten, dass alle von der I***** im eigenen Namen oder im Namen und für Rechnung Dritter erteilten Aufträge nach folgender Rangordnung nachstehende Vertragsgrundlagen zugrundelägen: 1.1. Das vom Auftraggeber gegenzuzeichnende Auftragsschreiben etc. Dieses Auftragsschreiben sei überschrieben mit "Bauauftrag", stamme von der I***** und wiederhole nochmals die Auftragsgrundlagen: ua den Wortlaut dieses Auftragsschreibens und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Generalsanierung Oberes und Unteres Belvedere. Der Schlusssatz laute:

"Zum Zeichen Ihres Einverständnisses bitten wir innerhalb von 5 Tagen ab Posteingang um Übersendung der beiliegenden Durchschläge nach firmenmäßiger Zeichnung. Erst nach Eingang derselben beim Auftraggeber wird der vorliegende Vertrag rechtskräftig." Diese firmenmäßige Fertigung sei beiderseits erfolgt. Ein Hinweis, dass die I***** für die Beklagte als Vertreter auftrete, sei den "Bauaufträgen" nicht zu entnehmen, sodass auch im Hinblick auf die Präambel der Urkunde nur zu entnehmen sei, dass die I***** Auftraggeber und die Kläger Auftragnehmer seien. Wenn trotzdem die Kläger der Auffassung gewesen seien, mit der beklagten Partei einen Vertrag abzuschließen, so könne dies als subjektiver Irrtum erklärt werden, ändere aber nichts daran, dass von einem durchschnittlichen (maßgerechten) Auftragnehmer in Anbetracht der vorliegenden Umstände erkannt hätte werden müssen, dass auf Grund des von der I***** gefertigten und von ihm gegengezeichneten Bauauftrages die I***** sein Vertragspartner sei. Es sei ja nicht einmal vom angeblichen Vertreter der Anschein erweckt worden, er handle für jemanden anderen, also für die beklagte Partei. Auch die beklagte Partei habe bei dieser Form der Zuschlagserteilung keinen Anschein gesetzt, aus welchem der Auftragnehmer berechtigt gewesen wäre zu schließen, die Beklagte sei der wahre Vertragspartner. Dass Vertreter der beklagten Partei sowohl bei der Angebotseröffnung als auch bei der Baudurchführung anwesend gewesen seien, Gespräche geführt und Kontrolltätigkeiten ausgeübt hätten, könne nichts daran ändern, dass der vorliegende Vertrag auf Grund des erteilten Zuschlages nach den in der Ausschreibung vorgesehenen Modalitäten zwischen der I***** und den Klägern geschlossen worden sei. Es sei ja weder für Bundesbauten noch auch bei Privatbauten ungewöhnlich, dass der Bauherr bzw seine Organe und Leute sich auch dann um den Bau kümmerten, wenn der Bauherr nicht selbst als Auftraggeber auftrete, sondern den Bau etwa durch einen Generalunternehmer oder aber Bauträger ausführen lasse. Auf Grund der Annahme, Fertigung und Rücksendung des Bauauftrages der I***** hätten die Kläger wissen müssen, dass die I***** ihr Auftraggeber sei. In Anbetracht der eindeutigen Formulierungen der Bauaufträge, an denen die beklagte Partei überdies nicht mitgewirkt habe, sei weder von einer relevanten Irreführung durch die beklagte Partei noch auch durch die Infra auszugehen.

Insoferne sich die Kläger auf der beklagten Partei zuzurechnende Garantieerklärungen ihrer Organe bezögen, sei ihnen der diesbezügliche Nachweis nicht geglückt. Schließlich gehe auch die Berufung auf Bereicherungsgrundsätze und auf § 1016 ABGB fehl, weil einerseits eine Vertragsbeziehung vorliege, welche die Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze ausschließe, andererseits eine Vollmachtsüberschreitung im Sinne des § 1016 ABGB nicht vorliege. Die Kläger hätte auch eine Diligenzpflicht getroffen, wenn der äußere Tatbestand zu Bedenken Anlass gebe. Müsse der Dritte bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel über die Vertretungsmacht haben, sei er verpflichtet, nachzufragen. Der Umfang der Prüfungspflicht ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalles und der Verkehrsübung. Nach den eigenen Darstellungen der Kläger sei ihnen der Begriff "Bauträger" nicht klar gewesen, ebensowenig die Bedeutung der Worte "im Auftrag", die sowohl als Bevollmächtigung als auch als Werkauftrag der Republik an die I***** verstanden werden könnten. Das Angebotsschreiben enthalte zwar unter der Rubrik "Auftraggeber" Republik Österreich, gleichzeitig sei jedoch als Adressat bereits die I***** vorgedruckt worden. Allein diese Umstände hatten eine Erkundigungspflicht der Kläger begründet, noch dazu, wo diese praktisch übereinstimmend ausgesagt hätten, sie hätten ausschließlich mit der Republik abschließen wollen und nicht mit "Unternehmen mit derartigen Kürzelbezeichnungen oder Phantasiebezeichnungen".

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung von den Klägern erhobene Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt, weil der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens vorliegt und damit sich die Rechtsrüge als berechtigt erweist.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 Ob 201/99m aus Anlass eines bedingt mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhaltes ausgesprochen, dass, wenn ein Rechtsträger wie die beklagte Partei, der für sich öffentlicher Auftraggeber ist, die Durchführung eines Bauvorhabens, mit welchem eine im allgemeinen Interesse zu übernehmende Aufgabe nicht gewerblicher Art erfüllt werden soll, einem Dritten in welcher Vertragsgestaltung auch immer dieses Bauvorhaben überträgt, weiterhin als Auftraggeber anzusehen ist. Dieser Entscheidung lag jedoch zu Grunde, dass sich auch die dort beklagte Partei mit der dort gewählten Vertragskonstruktion (Übertragung eines öffentlichen Bauvorhabens in die eigenwirtschaftliche Kompetenz eines Architekten) all jener Pflichten entledigen wollte, die ihr als öffentlicher Auftraggeber in Gestalt des Gleichbehandlungsgebotes (und Diskriminierungsverbotes) sowie der diese Gebote näher ausführenden Vergaberichtlinien entledigen wollte und mit der Übertragung des Bauvorhabens in die eigenwirtschaftliche Verantwortung eines Architekten in Wahrheit ein Umgehungsgeschäft geplant wurde und der Architekt tatsächlich nur als Stellvertreter einschreiten sollte. Trotz vielfacher Parallelen mit dem der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt kann der zuvor zitierte Rechtssatz nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden, steht doch im vorliegenden Fall weder die beabsichtigte Umgehung von Vergabevorschriften noch sonst eine zivilrechtlich relevante Umgehungsabsicht fest.

Der beklagten Partei kann nur die Umgehung der Budgetwahrheit vorgeworfen werden. Den Budgetgesetzen kommt jedoch im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Geschehen keine Schutzwirkung zu Gunsten der Kläger zu, weil es sich dabei um öffentlich-rechtliche Ordnungsvorschriften handelt und damit keine rechtlichen Auswirkungen auf die Entscheidungsfreiheit der beklagten Partei, einen Bau im eigenen Namen oder durch einen Bauträger eigenwirtschaftlich durchführen zu lassen, ausgelöst werden. Da die vorliegenden Feststellungen keinen Schluss auf ein zwischen der beklagten Partei und der I***** geschlossenes Umgehungsgeschäft zulässt und die Vergabe öffentlich-rechtlicher Bauvorhaben in die eigenwirtschaftliche Verantwortung Dritter, solange die entsprechenden Vorschriften für öffentliche Bauträger eingehalten werden, nicht untersagt ist, ist daher die entscheidende Frage, ob die Kläger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände dennoch davon ausgehen durften, dass die beklagte Partei tatsächlicher Auftraggeber ist und die I***** nur ihr Stellvertreter war, zu beantworten.

Nach der herrschenden Vertrauenstheorie kommt es weder darauf an, was der Erklärende wirklich wollte, noch wie der andere Teil die Erklärung subjektiv verstanden hat, sondern welche Schlüsse der Adressat als redlicher Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände abzuleiten berechtigt war (RIS-Justiz RS0059974, 0014160, 0014205). Es kommt darauf an, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung dem Erklärungsverhalten entnehmen kann, und zwar nicht nur bei mündlichen, sondern auch bei schriftlichen Erklärungen. Entspricht die dem Erklärenden zurechenbare Erklärungsbedeutung nicht seinem Willen, so kann er unter den Voraussetzungen der §§ 870 ff ABGB seine Erklärung bzw den Vertrag anfechten. Der Vertrauenstheorie entspricht es, dass eine Willenserklärung grundsätzlich und im Zweifel als im eigenen Namen abgegeben gilt, so dass, wer in fremdem Namen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen muss. Ebenso kommt es auf die objektive Erklärungsbedeutung nicht an, wenn der Empfänger den Willen des Erklärenden erkennt oder erkennen muss (vgl Apathy in Schwimann ABGB2 § 863 Rz 2 f mwN).

Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vertragsabschlüsse stand das Bauträgergesetz (BGBl I 1997/7) noch nicht in Kraft, sehr wohl aber § 225 Abs 4 GewO. Entsprechend dieser Bestimmung umfasst die Tätigkeit des Bauträgers die "organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifenden Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten. Dieses Gewerbe wurde mit der Gewerberechtsnovelle 1988 BGBl Nr 399/1988 geschaffen. Durch die Erfassung des Bauträgergewerbes durch die Gewerberechtsnovelle 1988 sollten Tätigkeiten, die bis dahin im Rahmen der bewilligungspflichtigen Gewerbe der Baumeister sowie der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter ausgeübt wurden, zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden, die früher Gegenstand eines

freien Gewerbes (Bauorganisatoren bzw Wohnungseigentumsorganisatoren)

war. Entscheidend für die gewerberechtliche Beurteilung ist die

tatsächlich angebotene Tätigkeit. Dabei handelt es sich um die Übernahme eines Bauauftrages als Generalunternehmer, wobei für die einzelnen Ausführungsarbeiten jeweils konkrete Subunternehmer, darunter auch ein Baumeister, angegeben werden. Der Generalunternehmer übernimmt die Herstellung eines Gesamtwerkes im eigenen Namen, bedient sich aber zur Erfüllung "aller oder einzelner Tätigkeiten" weiterer Unternehmen, also der Subunternehmen, die im Verhältnis zum Besteller seine Gehilfen sind. Allerdings ist hier auch auf die spezifischen vergaberechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Das Problem der Vergabe von Generalunternehmeraufträgen und die damit verbundene Befugnis zur Weitergabe an Subunternehmer war bereits im Stadium der Gesetzwerdung des Bauträgergesetzes bekannt. Dabei wurde neben der insgesamt positiven Beurteilung durch die Vergabepraxis als Problem die Verteuerung durch den Generalunternehmerzuschlag, die mangelnde Durchgriffsmöglichkeit auf die Subunternehmer, die Qualifikation der Subunternehmer, das wirtschaftliche Machtgefälle zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer sowie das Konkurs- und Ausgleichsrisiko der Subunternehmer und eine allfällige Marktverengung genannt (vgl 7 Ob 272/99x mwN). Ebenso kann die Tätigkeit des Bauträgers auch in Form eines Werkvertrages im eigenen Namen aber auf fremde Rechnung erfolgen (vgl SZ 67/101 mwN). Die rechtliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass die Vertragsabwicklung mit den Klägern bei diesen bei objektiver Betrachtung den Eindruck hervorrufen musste, dass die eigenwirtschaftlich handelnde I***** ihr Auftraggeber und Vertragspartner ist und nicht gleich einem Architekten als Baubetreuer eingesetzt wird, ist nach den bisherigen Feststellungen aus folgenden Gründen nicht gedeckt.

Die tatsächlich vorgenommene weitgehende Einschränkung des

Entscheidungsbereiches dieses Bauträgers bei der Bauabwicklung durch

die Burghauptmannschaft steht zwar einer solchen Annahme

grundsätzlich nicht entgegen, weil nach der Gerichtserfahrung bei

jedem Bauvorhaben dem Bauherrn je nach Vertragsabsprache ein mehr

oder minder größerer Einfluss eingeräumt wird und dies gerade bei

einem historischen Gebäude von Weltgeltung, wie es das Obere und

Untere Belvedere darstellt, naheliegt. Jedoch widerspricht bereits

die Überstundenabsprache der Annahme, dass die I***** den Bau

eigenwirtschaftlich abwickelt, weist doch eine solche wie

festgestellte Vorgangsweise auf eine Einzelüberwälzung jeder

Leistung, wie sie sonst bei Werkverträgen üblich ist, hin. Die

entscheidende Frage, ab welcher Verdichtung von Verdachtsmomenten es

Sache der Kläger gewesen wäre, entweder bei der I***** oder bei der

beklagten Partei nachzufragen, wer denn der wahre Auftraggeber sei

(vgl Apathy in Schwimann ABGB2 § 1029 Rz 8 mwN), kann aber noch nicht

abschließend beurteilt werden. Da bei der Beurteilung von Handlungen

und Unterlassungen, die einen äußeren Anschein im Sinne der

vorstehenden Ausführungen bei Dritten hervorrufen können, alle

wesentlichen Geschehnisse mit zu berücksichtigen, und zwar auch

solche, die erst während der Vertragsausführung eingetreten sind,

kommt der von den Klägern in ihrer Berufungsbeantwortung begehrten

ergänzenden Feststellungen Relevanz zu, so dass der Burghauptmann in

den Besprechungen im Februar 1996 sowie vom 21. 3. 1996 den Klägern

mündlich bereits die verbindliche Zusage gemacht habe, dass die

Beklagte sämtliche offenen Forderungen umgehend direkt begleichen würde. Dieses Rechtsmittelvorbringen wurde dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weil dafür sowohl die begehrte ergänzende Feststellung ausreichend umschrieben als auch die Beweismittel und Erwägungen, weshalb die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre, angegeben werden (AS 111 f in ON 45 sowie Kodek in Rechberger ZPO2 § 471 Rz 8 mwN). Nach dem Gesagten erweisen sich ebenso die weiteren von den Klägern in ihrer Berufungsbeantwortung begehrten und nunmehr in der Revision relevierten zusätzlichen Feststellungen über die Beauftragung der Drittklägerin, darüber, dass das Deckblatt zu den Leistungsverzeichnissen von einem Archiktekt erstellt wurde, der ursprünglich von der Burghauptmannschaft beauftragt war, weiters, welcher von wem beauftragte Architekt die örtliche Bauaufsicht ausübte, wer die Zusatzaufträge den Klägern erteilt hat, ob die Kläger ihre Rechnungen ursprünglich an die Burghauptmannschaft adressierten und wie es dazu kam, dass sie diese dann an die I***** richteten, als für die rechtliche Beurteilung bedeutsam. Für all diese begehrten zusätzlichen Feststellungen haben die Kläger in ihrer Berufungsbeantwortung auch die Beweismittel namhaft gemacht, aus denen sie zu treffen gewesen wären. Unstrittig ist jedoch entgegen den Revisionsausführungen, dass die I***** verpflichtet war, bei der Auftragsvergabe die Richtlinie für öffentliche Bauten einzuhalten und dass von den Professionisten Bestätigungen verlangt wurden, wie sie sonst nur bei öffentlichen Aufträgen verlangt werden, weiters dass die Burghauptmannschaft auch über die gesamten Vertragsunterlagen verfügte.

Darüber hinaus könnte die inkriminierte Äußerung des Burghauptmannes

möglicherweise auch ein konstitutives Anerkenntnis zumindest

hinsichtlich von Teilen der klägerischen Forderungen darstellen, das

die beklagte Partei unabhängig von ihrer Zahlungsverpflichtung aus

den mit der I***** geschlossenen Bauverträgen verpflichtet. Das

konstitutive Anerkenntnis hat für den Fall, dass das anerkannte

Rechtsverhältnis nicht bestanden haben sollte, rechtsgestaltende

Wirkung. Es setzt daher die im Einzelfall nach dem Parteiwillen zu

ermittelnde Absicht der Beteiligten voraus, unabhängig vom

bestehenden Schuldverhältnis eine neue, selbständige Verpflichtung zu

schaffen. Diese ist vom Bestehen des behaupteten Rechts insoweit

unabhängig und beseitigt den Streit oder die Unsicherheit über den

Bestand einer Forderung. Jedoch muss das Bestehen eines

Rechtsverhältnisses - unabhängig davon, ob dies objektiv zutrifft -

ernstlich behauptet worden sein, weil sonst das Anerkenntnis ein

unzulässiger abstrakter Vertrag wäre (vgl Harrer/Heidinger in

Schwimann ABGB2 § 1175 Rz 6 mwN). Dass ein solches seitens der

beklagten Partei abgegeben worden sein könnte, ließe sich mit einer

von den Professionisten angedrohten Baueinstellung auf Grund der mit

der I***** eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten durchaus erklären,

um die damals bevorstehende Eröffnung der Monet-Ausstellung zu

sichern. Dass der Burghauptmann Hofrat Dipl. Ing. B***** zur Abgabe

einer solchen Erklärung berechtigt war, ergibt sich einerseits aus

dem Erlass des BMfWA vom 26. 2. 1993, Zl 690.013/1-V/12/93, und dem §

5 Abs 4 des BHG laut BGBl 1986/213 idgF. Da die Kläger inhaltlich ein

derartiges konstitutives Anerkenntnis der beklagten Partei behauptet

haben - eine Einschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund wurde von

ihnen nicht vorgenommen -, kommt der von ihnen in der

Berufungsmitteilung begehrten Ersatzfeststellung für eine

abschließende rechtliche Beurteilung auch aus diesem Grund Relevanz

zu.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und dem

Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Seiner Beurteilung bleibt es als Tatsacheninstanz vorbehalten, ob die notwendigen ergänzenden Feststellungen bereits auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden können.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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