Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Versichert ist grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung. Daß daher auch die Kosten eines Erfüllungssurrogats nicht von der Haftpflichtversicherung zu decken sind, ist ständige Judikatur (siehe die Zitate des Berufungsgerichtes). Demnach können auch die Kosten einer Ersatzvornahme jener Leistungen, die der Versicherte im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zu erbringen gehabt hätte, nicht in die Haftpflichtversicherung fallen. Im vorliegenden Prozeß werden aber ausschließlich Kosten geltend gemacht, die durch die Verbesserung der mangelhaften Leistungen der Klägerin aufgelaufen sind. Solche Kosten hat gemäß Art 4 Z 2 AVBW der Versicherer nicht zu decken.
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