Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Einem Unfall liegt ein Vorgang zugrunde, der vom Versicherten zunächst bewußt und gewollt begonnen und zunächst in seinem Ablauf auch beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten einwirkt (vgl. Bruck/Möller VVG8 IV/1, 274). So ist ein Unfall zB dann anzunehmen, wenn der Versicherte seinen Fuß in der Eile auf eine Bordsteinkante gesetzt hatte und dann umknickt, hier liegt nämlich in Wahrheit keine - in dieser Weise - gewollte Bewegung vor, weil - wie anzunehmen ist - der Versicherte den Fuß nicht so auf die Bordsteinkante in dieser Weise setzen wollte (vgl. Bruck/Möller aaO, 275). Wie in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig (VersR 1973/50) trat beim Kläger der Achillessehnenriß während der normalen Laufbewegung des Versicherten, also in der vom Läufer völlig beherrschten und auch gewollten Situation ein. Daß die Sprintbewegung des Klägers über das Leistungsvermögen seiner Achillessehne hinausging, steht nicht der Kontrollierbarkeit des Vorganges entgegen, weil ein schneller Sprint nur einen größeren Einsatz an Körperkraft erfordert, aber grundsätzlich noch nicht die Gefahr der Unkontrollierbarkeit des Vorganges in sich birgt. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht erkannt, daß kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag.
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