Rechtssatz
Wenn der Kläger selbst von seiner Forderung eine von ihm anerkannte Gegenforderung des Beklagten in Abzug bringt, ist damit letzterem die Möglichkeit genommen, seine Forderungen aufrechnungsweise im Prozeß geltend zu machen. In einem solchen Fall kann dem Kläger nur der Betrag seiner als zu Recht bestehend erkannten Forderung zugesprochen werden, der über die Gegenforderung hinausgeht.
1 Ob 583/76 | OGH | 06.10.1976 |
Auch |
6 Ob 736/81 | OGH | 30.09.1981 |
Vgl; Beisatz: Fassung des Spruches bei Vorliegen eines Exekutionstitels für die aufrechungsweise eingewendete Gegenforderung ohne Berücksichtigung durch den Kläger. (T1) |
10 Ob 84/04g | OGH | 25.01.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist dann nur zu prüfen, ob tatsächlich die Klageforderung im behaupteten Ausmaß bestand und durch Aufrechnung mit der Gegenforderung der Beklagten getilgt wurde sowie, wieviel darüber hinaus der Klägerin noch zusteht. (T2); Veröff: SZ 2005/6 |
Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0070OB00100_5700000_001
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