Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.
Text
Begründung
Gestützt auf eine Vereinbarung, wonach er die Beleuchtung im Stiegenhaus des Hauses W***** instand zu halten hatte, begehrt der in Wien wohnhafte Kläger von der in Graz ansässigen Beklagten, einer Immobiliengesellschaft, restliche S 1.569 sA für verwendete Materialien.
Die Beklagte beantragte, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das bereits ein Verfahren (zwischen den Parteien) zu 48 MSch 25/00k geführt habe, zu delegieren, um die Kosten beider Parteien und der zu vernehmenden "Zeugen" gering zu halten. Sowohl der Kläger und sein Rechtsvertreter als auch der Beklagtenvertreter hätten ihren Wohnsitz/Sitz in Wien, wo sich auch die klagsgegenständliche Liegenschaft befinde.
Der Kläger sprach sich (ausdrücklich) nicht gegen eine Delgation aus.
Auch das angerufene Bezirksgericht Graz erachtete die Delegation für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheingegenstandes (8 Nd 503/00 mwN; Mayr in Rechberger2 Rz 4 Abs 2 zu § 31 JN mwN; Ballon in Fasching I2 Rz 7 zu § 31 JN mwN).
Im vorliegenden Fall "befinden sich" nicht nur - wie bereits das Bezirksgericht Graz aufzeigt - der Kläger und das gegenständliche Gebäude in Wien, sondern auch die Adresse, an der der zur Parteienvernehmung der Beklagten angebotene Vetreter zu laden sein wird (ON 3). Dessen Vernehmung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist daher kostengünstiger als eine Anreise nach Graz. Gleiches gilt für die Parteienvernehmung des Klägers. Davon abgesehen äußerte sich der Kläger ausdrücklich zustimmend zur begehrten Delegation, sodass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung von vornherein kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0046233; Mayr aaO Rz 4 mwN).
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
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