OGH 7Nd515/82 (RS0046123)

OGH7Nd515/8218.8.1982

Rechtssatz

Die Tatsache, daß die Vorklage delegiert wurde, muß nicht zwangsläufig auch zu einer Delegierung der Widerklage führen. In der Regel wird jedoch der Zusammenhang des mit der Vorklage geltend gemachten Anspruches mit dem in der Widerklage erhobenen Anspruch, die weitgehende Identität der Beweismittel und die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verbindung für die Delegierung auch der Rechtssache der Widerklage sprechen.

Normen

JN §31 I
JN §96

7 Nd 515/82OGH18.08.1982
5 Ob 33/85OGH30.04.1985

Auch; Veröff: JBl 1986,53

4 Nd 1/91OGH18.06.1991

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19820818_OGH0002_0070ND00515_8200000_001

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