OGH 7Nd512/96

OGH7Nd512/9620.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ludwig K*****, vertreten durch Dr.Walter Scharinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 2.450,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung

Mit am 16.6.1995 beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachter Klage begehrt der Kläger letztlich S 2.450,-- für einen von Hammerau nach Wels durchgeführten Transport. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde mit "Gerichtsstand des Erfüllungsortes in 5020 Salzburg", aber auch auf die CMR gegründet.

Nach Einspruch gegen den vom Bezirksgericht Salzburg antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl wendete die beklagte Partei in der Folge die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes mit der Begründung ein, daß zwischen den Streitteilen eine Gerichtsstandsvereinbarung auf das Amtsgericht Freising getroffen worden sei; sie gestand aber zu, daß der gegenständliche Transportauftrag unter Zugrundelegung der CMR erteilt worden sei.

Letztlich beantragte die klagende Partei für den Fall der Stattgebung der Unzuständigkeitseinrede die Ordination des Bezirksgerichtes Salzburg nach § 28 JN durch den Obersten Gerichtshof.

Die beklagte Partei wendete im wesentlichen dagegen ein, daß zufolge der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung keine örtliche Zuständigkeit in Österreich gegeben sei. Art 31 CMR regle lediglich die internationale Zuständigkeit; die sachliche oder örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes in Österreich werde durch die nationale Gesetzgebung geregelt.

Das Erstgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Unzuständigkeitseinrede Folge, wies die Klage zurück und sprach aus, daß der Ordinationsantrag nach Rechtskraft des Beschlusses dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werde.

Über Rekurs der klagenden Partei gegen diesen Beschluß behob das Rekursgericht diese Entscheidung ersatzlos und trug dem Erstgericht die Vorlage des Ordinationsantrages an den Obersten Gerichtshof auf. Es erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig. Ein solcher wurde auch nicht erhoben. Es begründete seine Entscheidung damit, daß den erstgerichtlichen Erwägungen zu seiner Unzuständigkeit zwar zu folgen sei, daß aber eine Ordination nach § 28 JN eine noch nicht rechtskräftig zurückgewiesene Klage voraussetze.

Rechtliche Beurteilung

Bereits zu 7 Nd 509/96 wurde vom erkennenden Senat ausgesprochen, daß vor rechtskräftiger Erledigung der Unzuständigkeitseinrede eine Ordination nicht in Frage komme. Mit der vorliegenden Entscheidung hat sich das Rekursgericht aber zweifelsfrei in der Formulierung des Spruches der Entscheidung vergriffen. Es ist aus den Gründen klar erkennbar, daß die Unzuständigkeitsentscheidung des Erstgerichtes bestätigt und nur die Zurückweisung der Klage behoben werden sollte. Die Voraussetzungen für eine Ordination sind daher gegeben.

Es liegt hier kein nach dem Luganer Abkommen zu beurteilender Fall vor, weil die Klage noch vor dem 1.9.1996 eingebracht worden ist. Das CMR-Abkommen verpflichtet Österreich iS des § 28 Abs 1 JN zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, wenn die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben oder nicht zu ermitteln ist. Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl die Länderübersicht Schütz in Straube2 § 452 HGB Anh I). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Wels der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN).

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