Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt Schmerzengeld, weil er wegen der Säumigkeit des Beklagten bei der Antragstellung für eine bedingte Entlassung ein Unbill erlitten habe, das das Ausmaß einer krankheitsbedingten psychischen Belastung erreicht habe.
Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren.
Der Kläger beantragt anlässlich einer Rechtshilfevernehmung die Delegierung der Rechtssache vom Bezirksgericht Krems zum Bezirksgericht Wels. Er habe die zuständige Richterin abgelehnt. Die Zweckmäßigkeit der Delegierung liege auch darin, dass der Beklagte in Krems die Anreise zum Bezirksgericht Wels leichter und günstiger in Kauf nehmen könne als der Kläger die ständig notwendigen Überstellungen/Ausführungen und Vorführungen als Strafgefangener nach Krems. Als Kläger lege er hohen Wert darauf, dass seine Aussage vor dem erkennenden Richter abgelegt werde, damit sich dieser ein persönliches Bild von ihm machen könne, das in die Beweiswürdigung einfließe.
Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Die Rechtssache sei entscheidungsreif, weil der Kläger die Gutachtenserstattung verhindert habe.
Das Bezirksgericht Krems verwies auf die Auskunft der Justizanstalt Wels vom 11. 10. 2012, nach der der Kläger bundesweit seit Mai 2012 nicht mehr in Haft sei. Seine Entlassungsadresse laute 1190 Wien, *****. Aus der Auskunft des zentralen Melderegisters gehe hervor, dass der Kläger derzeit an der Adresse 4600 Wels, *****, gemeldet sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung an ein anderes Gericht soll aber die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046589), weil eine allzu großzügige Handhabung zu einer unvertretbaren Lockerung der Zuständigkeitsordnung führen würde (RIS-Justiz RS0046441). Ein Delegierungsantrag ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher oder mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169).
Der Kläger gab in seinem Schriftsatz vom 18. 9. 2012 die Änderung seiner Abgabestelle in 1050 Wien, ***** bekannt. Nach der Auskunft des zentralen Melderegisters befindet sich sein Hauptwohnsitz in 4600 Wels, *****.
Der vom Kläger genannte Grund für die Delegierung, dass er nämlich in der Justizanstalt Wels untergebracht sei, ist nach der Antragstellung weggefallen. Es ist ihm daher durchaus möglich, zum zuständigen Gericht Krems an der Donau anzureisen. Ein Ablehnungsantrag ist kein Grund für eine Delegierung (vgl RIS-Justiz RS0113796, RS0046091).
Es liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung nicht vor.
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