OGH 7Nc34/04s

OGH7Nc34/04s23.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl A***** GmbH, *****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** BV, *****, wegen EUR 200 sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin bringt vor, über Auftrag der in den Niederlanden ansässigen Beklagten mehrere Frachtaufträge durchgeführt zu haben, wobei der "Beladeort" in Hamburg (Deutschland) und der "Entladeort" jeweils in Österreich, nämlich in Wiener Neudorf und Mautern gelegen sei. Daraus schulde die Beklagte der Klägerin restl EUR 200 an vereinbarter Entschädigung für die angefallene Stehzeit, da nur das Frachtpauschale bezahlt worden sei. Unter Berufung auf Art 31 Abs 1 lit b CMR begehrt die Klägerin die Bestimmung des Bezirksgerichtes Neumarkt am Wallersee oder des Bezirksgerichtes Salzburg gemäß § 28 JN als örtlich zuständiges Gericht. Sie habe ihren Sitz in Straßwalchen, während der Kanzleisitz der Klagevertreterin in Salzburg liege.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch die Niederlande sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB I3 Anh I zu § 452 Vorbem Rz 2 [CMR]). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltansprüche gegeben. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.

Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Art 71 hier nicht anzuwenden, weil Art 31 CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2]; RS0113199 [T10]; zuletzt: 7 Nc 9/04i; 3 Nc 8/04p; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 71 EuGVVO Anm 1 ff). Die Nähe zum Sitz der klagenden Partei führt zur Ordination des Bezirksgerichtes Neumarkt am Wallersee.

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