Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Feldkirch das Landesgericht Korneuburg bestimmt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt Wandlung hinsichtlich eines mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrags, weil die gelieferte Verbrennungsanlage die vom Vertreter der Beklagten zugesagten Eigenschaften nicht aufweise. Zum Beweis ihres Vorbringens beantragt sie die Einvernahme zweier Zeugen mit derselben Adresse wie die Klägerin, weiters eines Zeugen mit dem Wohnsitz in Wien und die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte bestreitet das Vorbringen mit der Begründung, sie habe die Verbrennungsanlage wie bestellt geliefert. Die Klägerin verwende ungeeignete Brennstoffe. Zum Beweis ihres Vorbringens beruft sie sich neben Urkunden auf die Einvernahme ihres Vertreters mit dem Wohnsitz in 4906 Eberschwang und auf „PV", ohne konkret eine Person namhaft zu machen.
Die Klägerin beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Korneuburg, weil zwei Zeugen in dessen Sprengel wohnten, die anderen zwei Zeugen eine kürzere Anreise zum Landesgericht Korneuburg hätten und sich auch die Verbrennungsanlage im Sprengel dieses Gerichts befinde. Mit der Delegierung sei eine wesentliche Verkürzung und Vereinfachung des Verfahrens zu erzielen. Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus. Nur zwei der Zeugen hätten den Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg. Ein Sachverständiger könne aus jedem Ort in Österreich anreisen. Im Übrigen sei die Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch vereinbart worden, weil gemäß der Auftragsbestätigung vom 20. 7. 2006 die Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten Geltung hätten, hierin der Gerichtsstand „Bregenz" genannt sei und die Klägerin dem Inhalt der Auftragsbestätigung zu keinem Zeitpunkt widersprochen habe. Das Landesgericht Feldkirch hält die Delegierung für zweckmäßig, da sie voraussichtlich zu einer Kostenersparnis und zu einer Erleichterung der Anreise für die Mehrheit der zu vernehmenden Personen führe. Ob eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustande gekommen sei oder nicht, könne nicht beurteilt werden, weil diese Frage bisher nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnsitz der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (7 Nc 28/05k ua). Eine Delegierung kommt nur dann in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Sie soll grundsätzlich die Ausnahme bilden. Ein Delegierungsantrag ist unter anderem dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache vor einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169, RS0046333 ua).
Die Zweckmäßigkeitsgründe sind hier dadurch gegeben, dass nicht nur zwei Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg haben, sondern auch der Anreiseweg dorthin für den in Wien wohnhaften Zeugen wesentlich zeit- und kostengünstiger ist. Auch die allenfalls von einem Sachverständigen zu begutachtende Heizungsanlage liegt im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg. Für die Parteieneinvernahme der Beklagten wurde keine Person namhaft gemacht. Beide Parteien bringen vor, dass der in Oberösterreich wohnende Zeuge als Vertreter der Beklagten aufgetreten ist. Für keine der zu vernehmenden Personen verschlechtert sich die Anreise bei Delegierung. Es ist also aller Voraussicht nach bei Delegierung der Rechtssache mit einem geringeren Verfahrens- und Kostenaufwand zu rechnen.
Dem steht auch der Einwand der Beklagten, dass die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen hätten, nicht entgegen. Aus dem Vorbringen in der Äußerung ergibt sich nicht mit Deutlichkeit, dass diese wirksam zustande gekommen ist. Der Gerichtsstand war nämlich behauptetermaßen nicht Gegenstand einer Vereinbarung, sondern wurde von der Beklagten einseitig durch Hinweis auf ihre allgemeinen Lieferbedingungen gefordert (vgl RIS-Justiz RS0014304, RS0014307).
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