Rechtssatz
Schweigen eines Kaufmannes zu einem ihm zugegangenen "Bestätigungsschreiben", das vom wirklichen Vereinbarten abweicht (zB eine nie vereinbarte Konventionalstrafe enthält), ändert den Vertrag nicht nachträglich (wenn nicht ganz besondere Ausnahmefälle vorliegen). Dasselbe gilt auch, wenn ein "Auftragsschreiben", das bloß (deklaratorisch) den mündlich geschlossenen Vertrag festhalten soll, tatsächlich aber davon abweicht, vom Adressaten ungelesen unterschrieben wird.
Normen
ABGB §863 EI
ABGB §863 EII
HGB §346 C
4 Ob 555/81 | OGH | 01.12.1981 |
nur: Schweigen eines Kaufmannes zu einem ihm zugegangenen "Bestätigungsschreiben", das vom wirklichen Vereinbarten abweicht (zB eine nie vereinbarte Konventionalstrafe enthält), ändert den Vertrag nicht nachträglich (wenn nicht ganz besondere Ausnahmefälle vorliegen). (T1) Beisatz: Ähnlich auch 1 Ob 613/76, JBl 1977,593 = ZfRV 1979,213; 6 Ob 696/77; 7 Ob 606/78 (T2) |
6 Ob 695/82 | OGH | 26.05.1983 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 570/92 | OGH | 28.04.1993 |
nur T1; Veröff: ÖBA 1993,991 = JBl 1993,782 |
6 Ob 73/01f | OGH | 13.09.2001 |
Gegenteilig; Beisatz: Wenn die Auftragsbestätigung sich mit der Offerte nicht voll deckt ("modifizierte Auftragsbestätigung"), etwa wie hier AGB enthält, mit denen sich der Offerent nicht einverstanden erklärt hat. Dann entsteht gemäß § 869 ABGB jedenfalls vorerst kein Vertrag; die Auftragsbestätigung ist aber regelmäßig als neue Offerte zu interpretieren, die unter Umständen durch das Schweigen des Empfängers akzeptiert werden kann. Die Konkludenz des Schweigens auf eine modifizierte Auftragsbestätigung ist nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen wie das des Schweigens auf ein abweichendes Bestätigungsschreiben (so auch JBl 1977, 593 - anders die deutsche Lehre und Rsp; siehe dazu Kramer in Straube, HGB I2 § 346 Rz 53). (T3) |
3 Ob 174/04s | OGH | 22.12.2004 |
Auch; nur: Schweigen eines Kaufmannes zu einem ihm zugegangenen "Bestätigungsschreiben", das vom wirklichen Vereinbarten abweicht, ändert den Vertrag nicht nachträglich. (T4) |
7 Nc 17/09y | OGH | 14.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einseitiger Hinweis auf allgemeine Lieferbedingungen in Bezug auf Gerichtsstand. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19740626_OGH0002_0010OB00073_7400000_002
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