Normen
EO §379 Abs2 Z1
EO §379 Abs2 Z1
Spruch:
Die EV gibt dem Antragsteller keinerlei Vorrecht vor anderen Gläubigern seines Gegners, sie begrundet kein dingliches Recht, schafft keinen Rang für die Betreibung bei einer künftigen Zwangsvollstreckung und muß gegen Exekutionshandlungen zur Hereinbringung oder Sicherstellung seitens Dritter zurücktreten, weil sie eben nur jene Gefahren für die künftige Vollstreckung beseitigen soll, die aus dem Verhalten des Schuldners entstehen
OGH 10. 5. 1972, 6 Ob 99/72 (OLG Wien 1 R 208/71; HG Wien 26 Cg 112/70)
Text
Der Kläger behauptete, er habe gegen seinen ehemaligen Angestellten Helmuth K eine Schadenersatzforderung von mehreren S 100.000.-. Zur Hereinbringung eines Betrages von S 131.269.10 sei ihm die Exekution durch Pfändung und Überweisung des Guthabens des Verpflichteten bei der Beklagten bewilligt worden. Diese habe das Guthaben mit S
104.167.54 angegeben, verweigere aber die Zahlung. Da die von ihr gegebene Begründung, der Nebenintervenientin (auf Seite der Beklagten) sei die Pfändung und Überweisung bewilligt worden im Hinblick auf die von ihm erwirkte einstweilige Verfügung, nicht richtig sei, beantragt er ihre Verurteilung zur Zahlung des Betrages von S 104.167.54 sA.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger erwirkte als gefährdete Partei am 31. 8. 1967 beim BG Fünfhaus zu 5 C 1152/67 eine einstweilige Verfügung, mit der zur Sicherung seines Anspruches auf Leistung von Schadenersatz in der Höhe von S 25.000.- mehr oder weniger dem Antragsgegner Helmuth K verboten wurde, über sein bei der Beklagten bestehendes Konto Nr 1.548.132 zu verfügen, sowie an die Beklagte der Auftrag gerichtet wurde, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Antragsteller Geschuldete aus dem bezeichneten Konto nicht zu zahlen oder sonst etwas zu Unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Die Zustellung an die Beklagte erfolgte am 4. 9. 1967. Diese einstweilige Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 17. 1. 1968 erließ das HG Wien zu 25 Cg 12/68 auf Antrag der Nebenintervenientin gegen Helmuth K einen Wechselzahlungsauftrag über S 447.868.70 sA, der nach Rücknahme der zunächst erhobenen Einwendungen rechtskräftig wurde. Schon vorher hatte die Nebenintervenientin zwei Exekutionsanträge zur Sicherstellung der Wechselforderung durch Pfändung und Verwahrung beweglicher Sachen des Verpflichteten bzw Forderungen desselben gestellt, wobei im ersten Antrag die Beklagte neben einem weiteren Drittschuldner in Ansehung des zugunsten des Verpflichteten bestehenden Kontos Nr 1.548.132 aufschien. Diese Anträge wurden mit den Beschlüssen vom 30. 1. 1968 und 5. 2. 1968 bewilligt. Im Zuge des auf Grund des erstbezeichneten Beschlusses anhängigen Exekutionsverfahrens gab die Beklagte die aufgetragene Drittschuldnererklärung gegenüber der Nebenintervenientin dahin ab, daß das Konto am Tage des Einlangens der Exekutionsbewilligung einen Guthabenstand von S 129.525.64 gehabt habe, daß davon mit einstweiliger Verfügung des BG Fünfhaus im Zeitpunkt ihres Erlangens vorhandene Guthabensstand von S
104.129.43 zugunsten des Klägers zur Sicherung eines Schadenersatzanspruches "gepfändet" worden sei, daß dieses "exekutive Pfandrecht" unter der Voraussetzung, daß die Bedingungen der einstweiligen Verfügung erfüllt worden seien, im Range vorgehe und daß hinsichtlich des von der einstweiligen Verfügung nicht erfaßten Differenzbetrages von S 25.396.21 das exekutive Pfandrecht der Nebenintervenientin an erster Stelle stehe. Mit Beschluß vom 18. 3. 1968 wurde der Nebenintervenientin schließlich die Überweisung der gepfändeten Forderung bewilligt.
Mit Beschluß des ExG Wien vom 4. 5. 1970, 16 E 3856/70, wurde dem Kläger gegen den Verpflichteten Helmuth K auf Grund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 6 d Vr 6113/67 zur Hereinbringung der Forderung von S 131.269.10 sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Guthabens aus dem Konto bei der Beklagten bewilligt. Diese gab dem Klagevertreter den Stand des Kontos zur Zeit des Einganges des Pfändungsbeschlusses mit S
104.167.54 mit dem Beifügen bekannt, daß dieses Pfandrecht hinter dem Vorpfandrecht den zweiten Rang innehabe und daß sie noch durch die einstweilige Verfügung gebunden sei. Nachdem der Kläger weiter gegen Helmuth K das rechtskräftige Urteil des ArbG Wien vom 14. 12. 1970, 7 Cr 121/70-17, erwirkt hatte, wonach K schuldig ist, ihm den Betrag von S 290.077.95 sA zu bezahlen, erwirkte er mit Beschluß des ExG Wien vom 20. 1. 1971, 16 E 430/71, die Exekution durch Pfändung des dem Verpflichteten gegen die Beklagte zustehenden Guthabens aus dem Konto 1.548.132. Die Beklagte äußerte sich dazu, daß sie die Forderung des Klägers wegen Nachranges nach der Nebenintervenientin nicht zu beachten vermöge und Zahlung verweigere.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, es komme nur auf die Frage an, ob die vom Kläger erwirkte einstweilige Verfügung einen Vorrang vor der Nebenintervenientin verschaffe. Dies sei nach dem Wesen einer einstweiligen Verfügung zu verneinen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es stellte aus den Exekutionsakten noch weiter fest, daß der Beklagten der Beschluß, mit dem der Nebenintervenientin die Sicherstellungsexekution bewilligt wurde, am 8. 2. 1968, und der Beschluß, mit dem ihr die Überweisung zur Einziehung bewilligt wurde, am 21. 3. 1968 zugestellt wurde. Der Beschluß des Exekutionsgerichtes vom 4. 5. 1970, mit dem der Kläger die Exekution durch Pfändung und Überweisung des Guthabens des Verpflichteten erwirkte, wurde der Beklagten am 8. 5. 1970, und der weitere, mit dem ihm die Exekution auf Grund des Urteils des Arbeitsgerichtes bewilligt wurde, spätestens am 10. 2. 1971 zugestellt. Im Hinblick auf diese Zeitpunkte der Zustellungen an die Beklagte billigte es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger meint, im Hinblick darauf, daß er, was das gegenständliche Guthaben seines Schuldners bei der Beklagten betrifft, bereits mit Beschluß des BG Fünfhaus vom 31. 8. 1967 eine einstweilige Verfügung erwirkt habe, sei es unerheblich, daß die Nebenintervenientin noch vor ihm auf dieses Guthaben Exekution geführt habe. Das ist aber bei Bedachtnahme auf das Wesen der einstweiligen Verfügung und ihr Verhältnis zu einer Exekution nicht richtig. Die einstweilige Verfügung ist nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (außer den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen noch SZ 21/148, 27/329) eine Sicherungsmaßnahme, die die Exekution im voraus sichern soll gegen die Gefahr, daß sie sonst vereitelt oder erschwert werden würde. Es soll durch die vollzogenen Maßnahmen verhindert werden, daß der Verpflichtete durch Verfügungen welcher Art immer den bevorstehenden Ausspruch des Gerichtes seines praktischen Erfolges beraube. Ihr Zweck ist, die Vereitlung der Durchsetzung des Anspruches zu verhindern und die gefährdete Partei gegen eine Veränderung des gegenwärtigen Zustandes zu schützen, die für sie mit einem drohenden und unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre. Sie gibt aber dem Gläubiger keinerlei Vorrecht vor anderen Gläubigern des Schuldners, sie begrundet insbesondere kein Pfandrecht (Walker, Österreichisches Exekutionsrecht[4] 369, Neumann - Lichtblau[3], 1167), sie kann kein dingliches Recht begrunden (SZ 14/61), schafft keinen Rang für die Betreibung bei einer künftigen Zwangsvollstreckung und muß gegen Exekutionshandlungen zur Hereinbringung oder Sicherstellung zurücktreten, weil sie eben nur jene Gefahren der künftigen Vollstreckung beseitigen soll, die aus dem Verhalten des Schuldners entstehen (Walker, Exekutionsrecht, 368 f, Pollak, System[2] 1037 f). Das erkennt im Gründe auch der Kläger selbst; soweit er aber eine im Hinblick auf die einstweilige Verfügung unzulässige Handlung des Verpflichteten annimmt, wurde eine solche nicht festgestellt. Die Exekutionsführung der Nebenintervenientin gegen den Verpflichteten kann entgegen seiner Auffassung nicht einer Handlung des Verpflichteten selbst gleichgesetzt werden. Daß zwischen der Nebenintervenientin und dem Verpflichteten aber ein rechtswidriges Einvernehmen hergestellt worden wäre, wurde im erstgerichtlichen Verfahren gar nicht behauptet. Das Berufungsgericht erkannte daher richtig, daß es für den Rang der Pfandrechte des Klägers und der Nebenintervenientin ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligungen an die Beklagte als Drittschuldner ankommt.
Bei Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Zustellung der von der Nebenintervenientin erwirkten Exekutionsbewilligung an die Beklagte bereits am 8. 2. 1968, gegenüber dem der Zustellung der Exekutionsbewilligungen zugunsten des Klägers erst am 8. 5. 1970 und 10. 2. 1971 sowie auf die Höhe der betriebenen Forderung der Nebenintervenientin von S 447.868.70 sA und des Guthabens bestand kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte.
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