Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klage auf Einwilligung in die Einverleibung ist nach § 60 Abs 2 JN zu bewerten (6 Ob 635/88; RIS-Justiz RS0042315 [T4]; vgl auch [T2]). Im Hinblick auf den festgestellten Einheitswert von EUR 872,07 ergibt dies sohin einen unter der Wertgrenze des § 502 Abs 2 ZPO liegenden Betrag. Der entgegenstehende Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, weil damit gegen zwingende Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde (RIS-Justiz R0042315; RIS-Justiz RS00007081; 5 Ob 429/97t). Auf die gegen die Anknüpfung der Bewertung einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache an den Einheitswert in Teilen des Schrifttums erhobenen Bedenken (vgl Gitschthaler in Fasching2 § 60 JN Rz 25; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 159, 160; Pfersmann, ÖJZ 1994, 80) ist im vorliegenden Fall nicht einzugehen. Abgesehen davon, dass weder die Revisionswerberin noch das Berufungsgericht die Verfassungskonformität des § 60 Abs 2 JN in Zweifel ziehen (vgl auch Zechner aaO Rz 159 aE), hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2003, G 147/01 = VfSlg 17.083, ausgeführt, § 60 Abs 2 JN sei deshalb verfassungskonform, weil für die Bewertung nunmehr nicht mehr der einfache, sondern der dreifache Einheitswert maßgebend sei. Ein „Überprüfungsverfahren" zum Marktwert einer Liegenschaft sei unter Umständen mit Aufwand verbunden; der Gesetzgeber sei dagegen bestrebt gewesen, „Zuständigkeitsstreitigkeiten zu verkürzen oder zu unterbinden".
Die Revision war daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO spruchgemäß zurückzuweisen, ohne dass es auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ankäme.
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