OGH 6Ob94/64 (RS0070873)

OGH6Ob94/6426.3.1964

Rechtssatz

Auch bei einem Kaufvertrag zwischen Ehegatten heilt vollständige Erfüllung, dh Übergabe des verkauften Gegenstandes mit dem Willen der Eigentumsübertragung den Formmangel; darauf, ob auch der Kaufpreis zur Gänze bezahlt ist, kommt es nicht an.

Normen

NotariatsaktsG §1 Abs1 litb
NZwG §1 Abs1 litb

6 Ob 94/64OGH26.03.1964

Veröff: SZ 37/43

3 Ob 127/72OGH23.11.1972

Veröff: SZ 45/127 = EvBl 1973/178 S 397

1 Ob 617/76OGH26.05.1976
3 Ob 11/81OGH25.03.1981

nur: Auch bei einem Kaufvertrag zwischen Ehegatten heilt vollständige Erfüllung, dh Übergabe des verkauften Gegenstandes mit dem Willen der Eigentumsübertragung den Formmangel. (T1)

1 Ob 537/81OGH15.07.1981

Vgl auch; Veröff: ImmZ 1982,117

2 Ob 49/94OGH30.06.1994
5 Ob 294/01yOGH11.12.2001

Vgl auch; Beisatz: Zufolge § 1 Abs 1 lit d NZwG sind nur Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe von der gesetzlichen Formvorschrift umfasst, nicht also Schenkungen mit wirklicher Übergabe. Kaufverträge zwischen Ehegatten, für die der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht vorgesehen hat, bedürfen aber ungeachtet einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform. (T2)

6 Ob 66/13vOGH04.07.2013

Beisatz: Allerdings ist bei einem formungültigen Geschäft auch nach dem Zweck des Formgebots zu fragen. Es kommt wesentlich darauf an, ob die betreffende Formvorschrift eine formlose Vermögensverschiebung verhindern oder sie bloß unklagbar machen soll. (T3)

1 Ob 42/18kOGH30.04.2018

Vgl aber; Beisatz: Bei einem Liegenschaftsverkauf kommt es dabei nach § 431 ABGB nicht auf die Übergabe, sondern auf die Einverleibung im Grundbuch an. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19640326_OGH0002_0060OB00094_6400000_001

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