Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat sich in jüngster Zeit - ebenfalls im Zusammenhang mit der Verhängung von Zwangsstrafen über GmbH-Geschäftsführer gemäß § 283 HGB wegen der Verletzung von Offenlegungsvorschriften - bereits wiederholt mit den auch im vorliegenden Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen der Verfassungs- und Richtlinienkonformität der §§ 277 ff HGB sowie der Grundrechtskonformität der Ersten und Vierten Richtlinie (68/151 EWG und 78/660 EWG) befasst und diese jeweils mit umfangreicher Begründung bejaht (6 Ob 5/00d; 6 Ob 14/00b; 6 Ob 77/00t). Er sah sich weder zur Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof noch zur Vorlage von entsprechenden Fragen an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung veranlasst. Da der Beschluss des Rekursgerichtes den in den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes aufgezeigten Grundsätzen entspricht, liegt keine erhebliche, zum nochmaligen Eingehen auf die bereits behandelten Argumente des Rechtsmittels Anlass gebende Rechtsfrage vor.
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