Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
In dem seit 19. 9. 1994 anhängigen Unterhaltsprozeß begehrt die Klägerin vom Beklagten nach der am 12. 1. 1994 in Rechtskraft erwachsenen, aus dem Alleinverschulden des Beklagten ausgesprochenen Scheidung Unterhalt nach § 66 EheG. Sie machte sowohl Unterhalt für die Vergangenheit als auch künftigen Unterhalt geltend. Im Verfahren erster Instanz schränkte die Klägerin in der letzten Tagsatzung am 26. 5. 1998 ihr Begehren dahin ein, daß der Beklagte schuldig sei, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt für die Zeit vom 13. 1. 1994 bis 30. 9. 1997 von 9.500 S monatlich, vom 1. bis 31. 10. 1997 4.900 S und vom 1. 11. 1997 an laufend 5.735 S monatlich zu zahlen. Infolge teilweiser Zahlung des Unterhalts aufgrund einstweiliger Verfügungen bestehe ein Unterhaltsrückstand bis 31. 5. 1998 von 186.094,50 S (S 2 zu ON 121).
Das Erstgericht gab der Unterhaltsklage teilweise statt. Sein Urteilsspruch lautete (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) wie folgt:
"1. Die Klagsforderung besteht wie folgt zu Recht: Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt für die Zeit vom 28. 1. 1994 bis 31. 12. 1994 in der Höhe von S 7.890,-;
vom 1. 1. 95 bis 31. 12. 95 von S 8.195,-;
vom 1. 1. 96 bis 31. 12. 96 von S 8.083,-;
vom 1. 1. 97 bis 30. 4. 97 von S 6.988,-;
vom 1. 5. 97 bis 30. 9. 97 von S 5.008,-;
vom 1. 10. 97 bis 31. 10. 97 von S 4.900,-;
vom 1. 11. 97 bis 31. 12. 97 von S 5.424,-,
und ab 1. 1. 1998 von S 4.290 jeweils monatlich zu bezahlen.
2. Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
3. Der Beklagte ist daher schuldig, für die Zeit vom 28. 1. 94 bis einschließlich 31. 5. 1998 einen Unterhaltsrückstand von S 86.134,35 samt 4 % Zinsen aus S 162.500,-- ab dem 1. 3. 1996 zu bezahlen.
4. Der Beklagte ist weiters schuldig, der Klägerin einen laufenden Unterhalt ab dem 1. 6. 1998 von S 4.290,-- monatlich zu bezahlen. Die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge sind binnen 14 Tagen, der laufende Unterhalt am Ersten eines jeden Monats im vorhinein bei Exekution zu bezahlen.
5. Das Mehrbegehren für die Zeit vom 13. 1. 1994 bis 27. 1. 1994 sowie das Mehrbegehren an monatlicher Unterhaltsleistung wird abgewiesen".
Gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben beide Parteien Berufungen. Der Beklagte beantragte die Abänderung dahin, daß die Unterhaltsklage zur Gänze abgewiesen werde (ON 129). Die Klägerin beantragte die Abänderung dahin, daß der Beklagte schuldig sei,
"a) der klagenden Partei einen Unterhalt für die Zeit
vom 28.01.1994 bis 31.12.1994 in der Höhe von S 9.562,00
vom 01.01.1995 bis 31.12.1995 in der Höhe von S 9.867,00
vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 in der Höhe von S 9.755,00
vom 01.01.1997 bis 30.04.1997 in der Höhe von S 8.660,00
vom 01.05.1997 bis 30.09.1997 in der Höhe von S 6.262,00
vom 1.10.1997 bis 31.10.1997 in der Höhe von S 6.154,00
vom 01.11.1997 bis 31.12.1997 in der Höhe von S 6.678,00
und ab 01.01.1998 in der Höhe von S 5.544,00
jeweils monatlich zu bezahlen;
b) für die Zeit vom 28. 01. 1994 bis einschließlich 31. 05. 1998 einen Unterhaltsrückstand von S 109.416,00 samt 4 % Zinsen aus S 162.500,00 ab dem 01. 03. 1996 zu bezahlen;
c) für die Zeit vom 28. 01. 1994 bis einschließlich 31. 05. 1998 einen zusätzlichen Unterhaltsrückstand von S 81.510,00 samt 4 % Zinsen ab dem 01. 03. 1996 zu bezahlen;
d) einen zusätzlichen monatlichen laufenden Unterhalt ab dem 01. 06. 1998 von S 1.254,00, somit insgesamt einen monatlichen Unterhalt von
S 5.544,00 zu bezahlen" (ON 128).
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge und wies mit seiner in Beschlußform ergangenen weiteren Entscheidung die Berufung der Klägerin insoweit zurück, als sie "den Zuspruch höherer monatlicher Unterhaltsbeträge als S 9.500 für die Zeit vom 28. 1. 1994 bis 30. 9. 1997, S 4.900 für die Zeit vom 1. 10. 1997 bis 31. 10. 1997 sowie S 5.735 ab 1. 11. 1997 anstrebt". Diese Zurückweisung erwuchs in Rechtskraft. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Der Beklagte stellte innerhalb der Revisionsfrist beim Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO den Antrag auf Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs dahin, daß die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde und verband seinen Antrag mit einer ordentlichen Revision.
Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf Änderung seines Ausspruchs mit der Begründung zurück, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige, weshalb die Voraussetzungen des § 508 Abs 1 ZPO nicht vorlägen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag auf Änderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, weil der im § 508 Abs 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluß nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz betrifft, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber für nicht stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist. Das Berufungsgericht hat hier aber gerade nicht das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen neuerlich geprüft und darüber entschieden. Es hat vielmehr das Zwischenverfahren nach § 508 ZPO mit der Begründung abgelehnt, daß hiefür die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit nicht vorlägen, nämlich ein 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstandes. Die mit Beschluß ausgesprochene Verneinung der Voraussetzungen des Zwischenverfahrens aufgrund des Streitwerts ist vom Rechtsmittelausschluß des § 508 Abs 4 ZPO nicht erfaßt. Der erkennende Senat hat sich mit dieser Frage schon einmal zu befassen gehabt und ausgesprochen, daß sich eine extensive Auslegung der zitierten Gesetzesstelle aus Gründen des Rechtsschutzes verbiete. Die Parteien müßten ansonsten eine irrig erfolgte Zurückweisung ihres Antrages ohne jede Anfechtungsmöglichkeit gelten lassen. Die Umdeutung ihrer schon eingebrachten ordentlichen Revision in eine außerordentliche wäre jedenfalls dann nicht möglich, wenn der richtig ermittelte Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S nicht überstiege. Es fehle ein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber auch die Verweigerung des Zwischenverfahrens nach § 508 ZPO durch das Gericht zweiter Instanz für unanfechtbar erklären habe wollen (6 Ob 118/99t).
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
Aus dem wiedergegebenen mehrgliedrigen Urteilsspruch erster Instanz (wie er infolge der Einwendung einer Gegenforderung von 500.000 S notwendig wurde) und der Anfechtung durch den Beklagten in vollem Umfang geht hervor, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, 260.000 S übersteigt. Es hatte nicht nur - wie der Rekurswerber fälschlich darzustellen versucht - über den künftig fällig werdenden Unterhalt von 4.290 S monatlich und den zugesprochenen Unterhaltsrückstand von 86.134,35 S zu entscheiden, sondern auch über den Bestand und die Höhe der seit 28. 1. 1994 in unterschiedlicher Höhe fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge bis zum 31. 12. 1997, über die Gegenforderung des Beklagten sowie über den Berufungsantrag der Klägerin, soweit dieser über die in erster Instanz gestellten Anträge hinausging. Bei dieser Sachlage ist das Rekursgericht hier zutreffend von einem 260.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgegangen und hat deshalb zu Recht die Voraussetzungen für das Zwischenverfahren nach § 508 Abs 1 ZPO verneint.
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