OGH 6Ob92/14v

OGH6Ob92/14v26.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der M*****, vertreten durch Mag. Christian Kieberger, Rechtsanwalt in Wels als Verfahrenshelfer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 2. Oktober 2013, GZ 21 R 219/13z‑294, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde der Betroffenen am 8. Jänner 2014 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Dagegen erhob die Betroffene einen eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen „Einspruch der Sachwalterschaft“, der beim Erstgericht am 20. Jänner 2014 einlangte.

Das Erstgericht erteilte der Betroffenen den Verbesserungsauftrag, das als Revisionsrekurs gewertete Schreiben der Betroffenen binnen 14 Tagen von einem Rechtsanwalt oder einem Notar unterschreiben zu lassen oder das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten einzubringen. Der Verbesserungsauftrag wurde der Betroffenen am 28. Jänner 2014 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.

Am 10. Februar 2014 langte beim Erstgericht ein Verfahrenshilfeantrag der Betroffenen ein.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 21. März 2014 wurde der Betroffenen die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und Z 3 ZPO gewährt. Mit Bescheid des Ausschusses der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 27. März 2014, wurde Mag. Christian Kieberger zum Verfahrenshelfer für die Betroffene bestellt.

Die nunmehr angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Verfahrenshelfer am 11. April 2014, der Bescheid des Ausschusses der OÖ Rechtsanwaltskammer, mit dem er zum Vertreter bestellt wurde, wurde dem Verfahrenshelfer am 14. April 2014 (Zustellungszeitpunkte gemäß § 89d Abs 2 GOG) zugestellt.

Der nunmehr vom bestellten Verfahrenshelfer verfasste außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wurde beim Erstgericht am 8. Mai 2014 elektronisch eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG vierzehn Tage. Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so beginnt gemäß § 7 Abs 2 AußStrG für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen.

Die an den Verfahrenshelfer bewirkte Zustellung des Bescheids über seine Bestellung erfolgte ‑ wie ausgeführt ‑ am 14. April 2014, die Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 Satz 2 AußStrG), bereits am 11. April 2014.

Fristauslösend war hier die Zustellung des später zugestellten Schriftstücks (Bescheid der Rechtsanwaltskammer) am 14. April 2014. Letzter Tag der Frist für die Einbringung des Revisionsrekurses war daher der 28. April 2014 (vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 7 Rz 15). Der am 8. Mai 2014 eingebrachte Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen (§ 54 Abs 1 Z 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG).

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