Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die „wirkliche Einlösung" iSd § 1075 ABGB wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig (6 Ob 733/80 = SZ 53/177). In der Auffassung der Vorinstanzen, die Einlösungserklärung des vorkaufsberechtigten Klägers sei im Zusammenhalt mit dem von ihm unterbreiteten Vertragsentwurf zu verstehen, ist ebenso wenig wie in der Auffassung, die vom Kläger vorgeschlagene Klausel, wonach der Treuhänder berechtigt sei, seine Kosten für die Errichtung, Abwicklung und Durchführung des Kaufvertrages sowie seine Spesen aus dem Kaufpreis einzubehalten, stelle eine Schlechterstellung gegenüber der im ursprünglichen Kaufvertrag enthaltenen Regelung dar, eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken (vgl RIS-Justiz RS0042776, RS0042936).
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