OGH 6Ob8/92 (RS0060143)

OGH6Ob8/9227.2.1992

Rechtssatz

Zu den "Beteiligten", denen § 93 Abs 5 GmbHG die Antragstellung zur Weiterführung einer bereits abgeschlossenen Liquidation einräumt, werden vor allem auch Gesellschaftsgläubiger gezählt.

Normen

GmbHG §93 Abs5

6 Ob 8/92OGH27.02.1992
6 Ob 131/00hOGH28.06.2000

Vgl auch

6 Ob 274/00pOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Abberufung des Liquidators und die Bestellung eines anderen Liquidators kann nur ein Beteiligter beantragen. (T1) Beisatz: Die Beteiligtenstellung setzt ein rechtliches Interesse voraus. Die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus. Zu den Beteiligten gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, die ein Interesse an der Verwertung haben. (T2)

6 Ob 300/01pOGH20.12.2001

Auch; Beis wie T2

6 Ob 13/06iOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch . Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T3)

6 Ob 203/06fOGH14.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Einem Schuldner einer abgewickelten Gesellschaft kommt kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn bereits im Vorfeld dadurch zu verhindern, dass keine Nachtragsliquidation eingeleitet wird. §93 Abs5 GmbHG dient dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und der Gesellschafter als solcher, nicht aber dem Schutz Dritter vor der nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft. (T4)

6 Ob 178/14sOGH19.03.2015

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920227_OGH0002_0060OB00008_9200000_001

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