OGH 6Ob203/06f

OGH6Ob203/06f14.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu FN ***** eingetragen gewesenen C***** Gesellschaft mbH in Liquidation, mit dem Sitz in L***** wegen Bestellung eines Nachtragsliquidators, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 26. Juli 2006, GZ 6 R 155/06s-9, womit ihr Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 24. Mai 2006, GZ 32 Fr 2221/06b-5, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der bereits vom Rekursgericht zutreffend zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 13/06i kommt einem Schuldner einer abgewickelten Gesellschaft kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn bereits im Vorfeld dadurch zu verhindern, dass keine Nachtragsliquidation eingeleitet wird. § 93 Abs 5 GmbHG dient nach dieser Entscheidung dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und der Gesellschafter als solcher, nicht aber dem Schutz Dritter vor der nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft. Warum dieser Grundsatz nicht für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmung des § 40 Abs 4 FBG gelten soll, ist dem Rekurs mit keinem Wort zu entnehmen. Damit vermag die Revisionsrekurswerberin aber keine Rechtsfrage der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

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