Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der bereits vom Rekursgericht zutreffend zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 13/06i kommt einem Schuldner einer abgewickelten Gesellschaft kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn bereits im Vorfeld dadurch zu verhindern, dass keine Nachtragsliquidation eingeleitet wird. § 93 Abs 5 GmbHG dient nach dieser Entscheidung dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und der Gesellschafter als solcher, nicht aber dem Schutz Dritter vor der nachträglichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft. Warum dieser Grundsatz nicht für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmung des § 40 Abs 4 FBG gelten soll, ist dem Rekurs mit keinem Wort zu entnehmen. Damit vermag die Revisionsrekurswerberin aber keine Rechtsfrage der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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