OGH 6Ob85/01w (RS0115131)

OGH6Ob85/01w6.6.2013

Rechtssatz

Der Stifter einer Privatstiftung, der sich in der Stiftungserklärung keinerlei Eingriffsrechte in das Stiftungsgeschehen vorbehalten und auf die Rechte auf Änderung der Stiftungserklärung (§ 33 PSG) und auf Widerruf der Stiftung (§ 34 PSG) verzichtet hat, ist im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 27 PSG) der vom Stifter völlig getrennten Privatstiftung nicht Beteiligter.

Normen

AußStrG §9 J1
PSG §27
PSG §33
PSG §34

6 Ob 85/01wOGH16.05.2001

Veröff: SZ 74/92

6 Ob 116/01dOGH06.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern hängt vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung ab. Gleiches gilt auch für das Verfahren zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Eintragung ins Firmenbuch. Dabei kommt es auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung an, insbesondere darauf, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die dann bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden. (T1)

6 Ob 305/01yOGH31.01.2002

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern hängt vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung ab. (T2); Beisatz: Fehlen danach Eingriffsrechte wie etwa Weisungsrechteund Kontrollrechte des Stifters gegenüber dem Vorstand völlig, ist von einer vollkommenen Trennung von Stiftung und Stifter auszugehen und die Entscheidung in einem amtswegigen Abberufungsverfahren nach §27 PSG greift nicht in subjektive Rechte des Stifters ein. (T3)

6 Ob 291/02sOGH12.12.2002

Vgl

6 Ob 231/02tOGH10.10.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches gilt auch für das Verfahren zur Bestellung des Stiftungsprüfers. (T4)

6 Ob 166/05pOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Mehrere Mitstifter trifft grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht, aus der sich im Einzelfall - sofern sich die Mitstifter dieses Recht vorbehalten haben - auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann. Inhalt und Grenzen dieser Treuepflicht richten sich nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten. (T5); Veröff: SZ 2006/34

6 Ob 87/07yOGH25.05.2007

Vgl auch; Beisatz: Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters hinsichtlich der Änderung der Stiftungsurkunde besteht nicht. (T6); Veröff: SZ 2007/86

6 Ob 98/11xOGH18.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Antragslegitimation des einzelnen Beiratsmitglieds bejaht. (T7)

6 Ob 164/12dOGH06.06.2013

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das in der Stiftungsurkunde dem Stifter eingeräumte Vorschlagsrecht hat bloß empfehlenden Charakter. Der Stifter hat keine Rechtsmacht, die Bestellung einer bestimmten Person zum Vorstandsmitglied zu bewirken. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00085_01W0000_001

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