OGH 6Ob832/81 (RS0049137)

OGH6Ob832/8116.12.1981

Rechtssatz

Bindende Wirkung kommt dem Beschluß auf Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB nur insoweit zu, als das namens des Kuranden - sei es rechtsgeschäftlich, sei es in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren - gesetzte Verhalten des gerichtlich bestellten Kurators im Rahmen seines Wirkungskreises dem Kuranden so zuzurechnen ist, als hätte er selbst dieses Verhalten gesetzt. Diese Vertretungswirkung berührt aber die Rechtssphäre eines potentiellen Prozeßgegners, Mitverfahrensbeteiligten oder Rechtsgeschäftspartners des Kuranden nicht.

Normen

ABGB §276 Ia1

6 Ob 832/81OGH16.12.1981

Veröff: JBl 1983,94

1 Ob 183/01wOGH25.09.2001

Beisatz: Die mit der Kuratorbestellung verknüpfte Vertretungswirkung berührt die Rechtssphäre eines Dritten, der mit dem Kuranden - allenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens - in rechtliche Berührung gerät, deshalb nicht, weil dessen materielle Rechtsstellung völlig gleich bleibt, ob nun die Person, für die der Kurator bestellt wurde, selbst einschreitet oder durch seinen gesetzlichen Vertreter handelt. (T1)

7 Ob 234/01iOGH09.10.2002

Auch; nur: Bindende Wirkung kommt dem Beschluß auf Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB nur insoweit zu, als das namens des Kuranden gesetzte Verhalten des gerichtlich bestellten Kurators im Rahmen seines Wirkungskreises dem Kuranden so zuzurechnen ist, als hätte er selbst dieses Verhalten gesetzt. (T2)

7 Ob 51/16zOGH06.07.2016

Veröff: SZ 2016/68

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0060OB00832_8100000_001

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