Normen
ABGB §276 Ia1
6 Ob 832/81 | OGH | 16.12.1981 |
Veröff: JBl 1983,94 |
1 Ob 183/01w | OGH | 25.09.2001 |
Beisatz: Die mit der Kuratorbestellung verknüpfte Vertretungswirkung berührt die Rechtssphäre eines Dritten, der mit dem Kuranden - allenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens - in rechtliche Berührung gerät, deshalb nicht, weil dessen materielle Rechtsstellung völlig gleich bleibt, ob nun die Person, für die der Kurator bestellt wurde, selbst einschreitet oder durch seinen gesetzlichen Vertreter handelt. (T1) |
7 Ob 234/01i | OGH | 09.10.2002 |
Auch; nur: Bindende Wirkung kommt dem Beschluß auf Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB nur insoweit zu, als das namens des Kuranden gesetzte Verhalten des gerichtlich bestellten Kurators im Rahmen seines Wirkungskreises dem Kuranden so zuzurechnen ist, als hätte er selbst dieses Verhalten gesetzt. (T2) |
7 Ob 51/16z | OGH | 06.07.2016 |
Veröff: SZ 2016/68 |
Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00832_8100000_001
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