OGH 6Ob823/83 (RS0006066)

OGH6Ob823/8319.1.1984

Rechtssatz

Wenn es auch zutrifft, dass der Außerstreitrichter über Anträge in allen Angelegenheiten der im § 9 MRG genannten Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes zu befinden hat, so umfasst diese am § 1 AußStrG (§ 37 Abs 3 MRG) zu messende Vorschrift jedenfalls doch nicht vertragliche Ansprüche des Mieters, die die Vornahme bestimmter baulicher Veränderungen am Mietobjekt zum Gegenstand haben, wenn diese Ansprüche über die dem Mieter im § 9 MRG eingeräumten Rechte hinausgehen. Solche vertragliche Ansprüche sind somit nach wie vor im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.

Normen

AußStrG §1 B3c
JN §1 DVj1
MRG §9 Abs1
MRG §37 Abs1
MRG §37 Abs3

6 Ob 823/83OGH19.01.1984

SZ 57/13

5 Ob 74/84OGH11.12.1984

RZ 1986/2 S 8 = MietSlg 36/47

5 Ob 154/86OGH14.10.1986
8 Ob 603/88OGH24.11.1988
5 Ob 653/89OGH09.01.1990

Auch; RZ 1991/42 S 141

8 Ob 615/91OGH19.12.1991

Auch; Beisatz: Darauf, wie konkret die vertraglichen Vereinbarungen betreffend die zulässigen Veränderungen und Verbesserungen sind, kommt es nicht an. Wurden dem Mieter generell die Veränderungen des Mietobjektes nach seinen Bedürfnissen oder für bestimmte Zwecke gestattet, ist im Wege der Vertragsauslegung im streitigen Rechtsweg zu prüfen, in welchem Umfang der Vermieter dem Mieter Veränderungen gestattet hat. (T1)

8 Ob 588/91OGH19.12.1991

Auch

7 Ob 613/93OGH10.11.1993

Auch

5 Ob 61/98aOGH24.03.1998

Vgl; Beisatz: Gibt die vertragliche Vereinbarung nur die unabhängig von ihr gegebene gesetzliche Rechtslage wieder ("inhaltsleere Vertragsfloskel"), so wird das Rechtsschutzbegehren in Wahrheit auf das Gesetz gestützt und ist daher im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. (T2)

2 Ob 46/98yOGH23.04.1998

Auch; Beisatz: Ob die vom Mieter vorgenommenen Änderungen durch den Mietvertrag gedeckt sind, ist im Wege der Vertragsauslegung im streitigen Rechtsweg zu prüfen. (T3)

5 Ob 32/08dOGH15.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus konkreten Vereinbarungen ist zum Unterschied von jenen, die sich unmittelbar auf das Gesetz und im Besonderen auf § 37 MRG gründen, dem streitigen Verfahren vorbehalten. (T4)

6 Ob 175/20hOGH17.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840119_OGH0002_0060OB00823_8300000_001

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