OGH 6Ob8/00w (RS0113658)

OGH6Ob8/00w13.4.2000

Rechtssatz

Die Gründungsprüfung von Sacheinlagen gemäß § 6a Abs 4 GmbHG ist nicht auf die im Abs 2 leg cit geregelte Sacheinlage eines Unternehmens anzuwenden. Der Gesetzgeber fördert mit dem UmgrStG Umgründungen steuerlich und unterstützte dies auch handelsrechtlich unter anderem mit der Neufassung des § 202 HGB, der die Buchwertfortführung wahlweise gestattet. Bei der Einbringung eines bilanzierenden Unternehmens, das schon fünf Jahre besteht, ist eine gewisse Gewähr für die Vollwertigkeit der Sacheinlage gegeben. Dieser liegt auch dann vor, wenn - wie hier - nicht ein Unternehmen selbst, sondern die Geschäftsanteile der Mitunternehmer eingebracht werden. Auch Beteiligungen sind zulässige Sacheinlagen. Bei Anteilen an Personengesellschaften muss aber wegen des Erfordernisses der Übertragbarkeit die Zustimmung der Mitgesellschafter vorliegen.

Normen

GmbHG §6a Abs2
GmbHG §6a Abs4
HGB §202

6 Ob 8/00wOGH13.04.2000

Veröff: SZ 73/71

6 Ob 7/00yOGH28.06.2000
6 Ob 103/03wOGH11.09.2003

Vgl auch; Veröff: SZ 2003/104

6 Ob 123/06sOGH31.08.2006

Auch; nur: Die Gründungsprüfung von Sacheinlagen gemäß § 6a Abs 4 GmbHG ist nicht auf die im Abs 2 leg cit geregelte Sacheinlage eines Unternehmens anzuwenden. Der Gesetzgeber fördert mit dem UmgrStG Umgründungen steuerlich und unterstützte dies auch handelsrechtlich unter anderem mit der Neufassung des § 202 HGB, der die Buchwertfortführung wahlweise gestattet. Bei der Einbringung eines bilanzierenden Unternehmens, das schon fünf Jahre besteht, ist eine gewisse Gewähr für die Vollwertigkeit der Sacheinlage gegeben. (T1); Beisatz: Eine qualifiziert unterkapitalisierte Gesellschaft mbH darf aber nicht im Firmenbuch eingetragen werden; jedenfalls bei Vorliegen eindeutiger Verdachtsgründe ist das Firmenbuchgericht deshalb verpflichtet, weitere Erhebungen anzustellen. Das Firmenbuchgericht ist aber bei Vorliegen von Verdachtsmomenten nicht verpflichtet, diese durch eigene Erhebungen zu beseitigen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00008_00W0000_004

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