OGH 6Ob80/06t (RS0120859)

OGH6Ob80/06t13.1.2009

Rechtssatz

Wenn die Abänderung einer Entscheidung der Vorinstanzen insoweit zu einer endgültigen Verweigerung der Verfahrensfortsetzung führte, die wertungsmäßig der Klagzurückweisung gleichzuhalten ist, ist dem Kläger zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung zuzubilligen. Dabei ist § 521a Abs 1 Z 3 ZPO trotz des Abstellens des Gesetzeswortlauts auf einen diesbezüglichen Antrag zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken und Wertungswidersprüchen auch auf von Amts wegen gefällte Entscheidungen, die zur Beendigung des Prozessverhältnisses führen, anzuwenden.

Normen

ZPO §521a Abs1 Z3

6 Ob 80/06tOGH24.05.2006

Beisatz: Hier: Anfechtung des Ausspruches über die Verfahrensfortsetzung zufolge Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses. (T1)

4 Ob 63/08fOGH08.04.2008

nur: Dabei ist § 521a Abs 1 Z 3 ZPO trotz des Abstellens des Gesetzeswortlauts auf einen diesbezüglichen Antrag zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken und Wertungswidersprüchen auch auf von Amts wegen gefällte Entscheidungen, die zur Beendigung des Prozessverhältnisses führen, anzuwenden. (T2); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil. (T3)

2 Ob 69/08yOGH28.04.2008

nur T2; Beis wie T3

5 Ob 202/08dOGH13.01.2009

Auch; Bem: Hier: Dem Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gleichzuhaltende endgültige Verweigerung des begehrten Rechtsschutzes, wenn das Erstgericht (lange) nach Streitanhängigkeit seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, selbst wenn es nicht (ausdrücklich) auch die Zurückweisung der Klage ausgesprochen hat. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20060524_OGH0002_0060OB00080_06T0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)