Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nur nach dem Gesetz bestehende weitere Unterhaltspflichten können bei der Bemessung des Kindesunterhaltes Berücksichtigung finden. Eine gesetzlich normierte Unterhaltspflicht für Lebensgefährten besteht nicht. Aus sittlicher Pflicht freiwillig an den Lebensgefährten tatsächlich geleisteter Unterhalt kann sich nicht mindernd auf die Höhe der Kinder zu leistenden gesetzlichen Unterhaltes auswirken (vgl EFSlg 64.956).
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