OGH 6Ob779/79 (RS0006828)

OGH6Ob779/7912.12.1979

Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren zur Festsetzung des gesetzlichen Unterhaltes eines minderjährigen Kindes kommt dem Präsidenten des OLG nach dem Verfahrensgegenstand keine Beteiligtenteilung zu, weil die Bestimmung der dem Unterhaltsschuldner gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind geschuldeten Unterhaltsbeträgen die vom Rekurswerber zu wahrende Rechtsstellung des Bundes nicht berührt.

Normen

AußStrG §9 A2c
UVG §14
UVG §22

6 Ob 779/79OGH12.12.1979

RZ 1981/41,178

10 Ob 15/11wOGH12.04.2011

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die durch die Neufassung des § 15 UVG mit der UVG‑Nov 1980 und das AußStrG 2005 geschaffene neue Rechtslage. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19791212_OGH0002_0060OB00779_7900000_001

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