OGH 6Ob755/80 (RS0082847)

OGH6Ob755/802.12.1981

Rechtssatz

Eine Räumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 WEG 1975 kann nur ein Gebäude oder Gebäudeteil sein. Für ein Gebäude ist eine Überdachung wesentlich. Ein Freischwimmbecken ist keine Räumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 WEG 1975, und zwar auch dann nicht, wenn Nebeneinrichtungen - wie Umkleidegelegenheiten, Duschräume, Aborte und dergleichen - in einer überdachten Baulichkeit vorhanden sind.

Normen

WEG 1975 §1 Abs1

6 Ob 755/80OGH02.12.1981

Veröff: EvBl 1982/139 S 464 = JBl 1982,546

5 Ob 67/83OGH22.11.1983

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 755/80; Beisatz: Das mit der unzulässigen Eintragung des Wohnungseigentums an dem Schwimmbad samt Liegewiese verbundene Pfandrecht wird durch die Löschung der Einverleibung des Wohnungseigentums nicht berührt. (T1)

6 Ob 672/84OGH24.10.1984

Ähnlich; Beisatz: Hier: Frage nach einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. (T2)

5 Ob 196/01mOGH27.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: "Bankomat". (T3)

Dokumentnummer

JJR_19811202_OGH0002_0060OB00755_8000000_004

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