OGH 6Ob721/84 (RS0011456)

OGH6Ob721/8414.12.1984

Rechtssatz

Eine Klage muß nicht ausdrücklich als Hypothekarklage (Pfandklage) bezeichnet sein, um solche gewertet werden zu können.

Normen

ABGB §466

6 Ob 721/84OGH14.12.1984

EvBl 1985/112 S 559

1 Ob 397/97gOGH15.12.1997

Beisatz: Der geltend gemachte Anspruch wird durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. Ist der Schuldner der pfandrechtlich gesicherten Forderung zugleich auch Eigentümer der Pfandsache und bringt der Kläger nicht nur die für seine behauptete Forderung notwendigen, sondern auch die für die behauptete Pfandhaftung erforderlichen anspruchsbegründenden Tatumstände vor, dann ist in dem Begehren auf Zahlung bei unbeschränkter Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, wenn nach den Klagsbehauptungen die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehört, der Anspruch auf Befriedigung der Klagsforderung aus der Pfandsache enthalten und damit Prozeßgegenstand. (T1)

9 Ob 317/98bOGH23.12.1998

Beis wie T1 nur: Der geltend gemachte Anspruch wird durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. (T2); Beisatz: Nach den Klagebehauptungen muß die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehören. (T3)

8 Ob 80/08kOGH10.07.2008

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19841214_OGH0002_0060OB00721_8400000_001

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